27.05.2021: Gesondertes Entgelt für Papierrechnungen - Update
Das AK verweist im Zusammenhang mit (Papier)rechnungen und Entgeltnachweisen gemäss Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VKND auf die Verordnungsnovelle vom 9. Juni 2020, LGBl. 2020 Nr. 191. Der bisherige Wortlaut der Bestimmung, wonach entgeltfreie Rechnungen und Entgeltnachweise auf Verlangen in Papierform zur Verfügung zu stellen sind, wurde wie folgt geändert:
«Dem Teilnehmer ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, den Einzelentgeltnachweis auf Verlangen entgeltfrei für jeden Anschluss auf einem dauerhaften Datenträger zu erhalten.»
Unter dauerhaftem Datenträger sind insbesondere Papier(rechnung), USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten, Festplatten von Computern sowie E-Mails zu verstehen.
Betreiber haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, Rechnungen bzw. Entgeltnachweise auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde ausdrücklich zustimmt. Um die Wahlfreiheit des Kunden zu gewährleisten, hat der Kunde einer Rechnung in elektronischer Form ausdrücklich zuzustimmen. Kunden muss daher bei Vertragsabschluss die Möglichkeit eingeräumt werden, zwischen einer Rechnung in elektronischer Form oder Papierform wählen zu können. Die Möglichkeit, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Das Informationsschreiben, das an sämtliche in Liechtenstein gemeldete Betreiber, die im Endkundenbereich tätig sind, versandt wurde, finden Sie hier.
Stand: Mai 2021
Ansprechpersonen
-
Office AK [email protected]