Dienstleistungserbringung (GDL)
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer sind gemäss Art. 4 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Unternehmen oder Personen mit Sitz resp. Wohnsitz im EWR oder der Schweiz, die in Liechtenstein eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit verrichten sowie deren ordnungsgemäss angestellten Arbeitnehmer. Die Dienstleistungserbringung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Drittstaat sind in Art. 12 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) geregelt. Die gesetzlichen Grundlagen richten sich nach dem Sitz oder Wohnsitz des Dienstleistungserbringers.
Gemäss Entsendegesetz Art. 4 Abs. 1 muss ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsendet, mindestens diejenigen Arbeitsbedingungen gewähren, die in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind.
Gemäss Entsendegesetz Art. 4 Abs. 2e schulden Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden, den paritätischen Organisationen die Beiträge an den Vollzugskosten.
Weitere Informationen
Unternehmen mit Sitz in EU/EWR
Unternehmen mit Sitz in der Schweiz
Unternehmen mit Sitz ausserhalb EU/EWR oder der Schweiz
Merkblätter Amt für Volkswirtschaft / ZPK SAVE
Gesetze
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