Fragen und Antworten
Wie ist vorzugehen, wenn ich meinem Mann bzw. meiner Frau ein Grundstück überschreiben möchte?
- Es ist ein schriftlicher Schenkungs- oder Kaufvertrag abzuschliessen; es wird empfohlen, den Vertrag von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin erstellen zu lassen.
- Die Unterschriften der Parteien sind zu beglaubigen.
- Der Vertrag ist samt ausgefülltem Antragsformular der Grundverkehrsbehörde zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
- Sofern die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wird, nimmt die Abteilung Grundbuch die Eintragung im Grundbuch vor.
Welche Gebühren und Steuern können bei einem solchen Rechtsgeschäft anfallen?
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Gebühren der Grundverkehrsbehörde gemäss der Grundverkehrsverordnung (GVV)
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Grundstücksgewinnsteuer gemäss dem Steuergesetz (SteG)
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Grundbuchgebühren gemäss der Verordnung über die Grundbuch- und Handelsregistergebühren
Wer beglaubigt Unterschriften?
Im Inland
- der Notar oder die Notarin
- die Gemeinden
- das Landgericht
- das Amt für Justiz
Im Ausland
Bestehen bei einer amtlichen Beglaubigung im Ausland Zweifel an der sachlichen oder örtlichen Berechtigung der Urkundsperson, kann das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch) eine Überbeglaubigung oder eine Apostille verlangen. Bei einer Anmeldung durch eine Behörde entfällt die amtliche Beglaubigung.
Können beim Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch) Situationspläne eingesehen werden?
Grundsätzlich können die amtlichen Vermessungspläne beim Grundbuchgeometer HANNO KONRAD ANSTALT oder Ingenieurbüro Frommelt AG sowie beim Amt für Tiefbau und Geoinformation eingesehen werden. Über den aufgeführten Link erhalten Sie Zugang zu den Geodaten der Liechtensteinischen Landesverwaltung. Sie können die Geodaten mit einfachen Methoden gebührenfrei und ohne Anmeldung einsehen.
Wie viele Vertragsexemplare sind unterzeichnet beim Amt für Justiz einzureichen?
Das Original des Vertrags wird beglaubigt und ist mit je einem Exemplar für die Vertragsparteien einzureichen. Das Amt für Justiz (Abteilung Grundbuch) schickt den Parteien die Verträge nach der Eintragung im Grundbuch mit der Eintragungsbestätigung zurück.