22.04.2025 - Wartungsarbeiten eVertretung

Aufgrund planmässiger Wartungsarbeiten können bei der eVertretung heute Dienstag 22. April ab 19.00 Uhr kurzzeitige Unterbrechungen auftreten. Folgende eServices sind davon betroffen: eVertretung, eMWST, eZustellung, my.llv.li Wir danken für Ihr Verständnis. Freundliche Grüsse Amt für Informatik

Deaktivierung "lilog"

Das Anmeldeverfahren «lilog» wird per 07.05.2025 deaktiviert. Für den Zugriff auf unsere Online-Dienste ist ab diesem Datum die eID.li zu verwenden. Informationen zur eID.li-Registrierung finden Sie unter www.eid.li.

Begründung von Stockwerkeigentum

Das Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des Miteigentums. Es ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem/der Miteigentümer/in das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Die Räume müssen in sich abgeschlossen sein und einen eigenen Zugang haben. Das als Stockwerkeigentum bezeichnete Recht umfasst demnach immer zwei Komponenten:

  • ein Teileigentumsrecht (Quote) an der ganzen Liegenschaft in der Art des Miteigentums und
  • ein Nutzungsrecht an einzelnen Teilen eines Gebäudes, das untrennbar mit dem Miteigentumsanteil verbunden ist.

Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch begründet.

Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Jede/r Stockwerkeigentümer/in kann verlangen, dass für die Verwaltung und Benutzung ein Reglement aufgestellt und im Grundbuch angemerkt wird.

Öffentliche Beurkundung

Für die Begründung von Stockwerkeigentum und deren Abänderung ist die öffentliche Beurkundung Formerfordernis.

Beglaubigung und öffentliche Beurkundung

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