Tausch mit gleichwertigem Grundstück

Allgemeines

Ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich, wenn der Erwerb im Wege eines Tausches mit einem gleichwertigen Grundstück erfolgt.

Gleichwertigkeit

Die Gleichwertigkeit der Grundstücke wird insbesondere aufgrund des Flächenmasses, der Ausnützungsziffer und der Zonenzugehörigkeit beurteilt.

Gleichwertigkeit muss hingegen nicht hinsichtlich des Preises gegeben sein.

Liegt keine Gleichwertigkeit vor, kann diese auch nicht durch eine allfällige Ausgleichszahlung erreicht werden.

Beim Tausch eines Grundstücks mit einem Stockwerkeigentum ist der Stockwerkanteil (Quote) auf die Grundfläche umzulegen.

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