Stiftung
Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind ins Handelsregister einzutragen und erlangen durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit (Art. 552 § 14 Abs. 4 PGR).
Andere privatnützige Stiftungen können in das Handelsregister eingetragen werden. Eine Rechtspflicht besteht jedoch nicht (Art. 552 § 14 Abs. 5 PGR).
Unterliegt die Stiftung keiner Eintragungspflicht, ist jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung eine Gründungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch der Repräsentanz zu. Ein/e in Liechtenstein zugelassene/er Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Treuhänder/Treuhänderin oder Träger/Trägerin einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben in der Gründungsanzeige schriftlich zu bestätigen (Art. 552 § 20 Abs. 1 PGR).
Die Hinterlegung der Gründungsanzeige dient der Überwachung der Eintragungspflicht sowie der Verhütung von Stiftungen mit gesetz- oder sittenwidrigem Zweck, aber auch zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsichtspflicht durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.
Statistische Zahlen im Zusammenhang mit eingetragenen bzw. hinterlegten Stiftungen, wie Anzahl von Löschungen, Sitzverlegungen oder Neueintragungen, finden Sie unter der Rubrik „Statistik“.
Gesetze
Das Amt für Justiz erstellt – abgesehen von der Hilfestellung anlässlich der Anmeldung – keine Urkunden bzw. Verträge.
Bei Bedarf wenden Sie Sich bitte an die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer oder an die Liechtensteinische Treuhandkammer.