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- Schlichtungsstelle gemäss Art. 86 KomG (Unternehmen)
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- Technisches Glossar
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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
- Archiv / alte Entscheidungen
- Frequenzen und Anlagen
- Geschäftsstelle der Medienkommission
- Postdienste und Paketzustelldienste
- Signatur- und Vertrauensdienste
- Weltraum
- Anträge und Formulare
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- Interne Zuständigkeiten
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Konsultationen
- Laufende Konsultationen
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Abgeschlossene Konsultationen
- Aktualisierung Mustervorlage RIO
- Marktanalyse Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- Marktanalyse Teilnehmeranschluss
- Marktanalyse Zugang zum Telefonnetz
- Marktanalyse Festnetz-Originierung
- Marktanteile-Statistik
- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
- Standardangebot Kernnetz
- Kostenrechnungsmodell LKW
- Stellungnahmen zum Standardangebot für physischen Netzzugang (M4)
- Verfügungsentwurf StdA Kollokation
- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
- Verfügungsentwurf StdA TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL CATV
- Vorleistungsangebot für CPS (M1)
- Standardangebote Originierung und Terminierung (M2/M3)
- Implementierung einer CPS/CS-Verpflichtung für Connecta
- Standardangebot für Breitbandzugang (M5)
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- Standardangebot für den Zugang über VoIP
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- Bewilligung für die Veröffentlichung von Geodaten
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- Geoinformation
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- Infrastruktur Betrieb
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Download / Dokumente
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- Richtlinien und Weisungen Verkehrsanlagen und Signalisationen
- Richtlinien und Dokumente zum Strassenunterhalt
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- Technische Unterlagen und Weisungen ÖREB-Kataster
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Amt für Umwelt
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- Recht
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Amt für Volkswirtschaft
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Arbeitssicherheit
- Arbeiten im Nahbereich von Hochdruckleitungen
- Arbeits- und Ruhezeiten
- Arbeitsmittel
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Arbeitsplätze
- Arbeitsräume und Umgebungsfaktoren
- Arbeitssicherheit mit System
- Druckgeräte
- Gesetzliche Grundlagen
- MAK Werte
- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
- Psychosoziale Risiken
- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
- Sonderschutzbestimmungen
- Strahlenschutz
- Bauarbeiten
- Baustellenkoordination
- Energie / Energiefachstelle
- Forschung & Innovation
- Gefahrgutbeauftragter
- Geldspiel
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
- Meldepflichten
- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
-
GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
-
Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
-
Wirtschaft, Gewerbe
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
-
Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
- Integration
- Visum
- Wissenswertes
- Gesetze
- Datenschutzhinweis
- Schengen/Dublin
- Projekte
- Beratungs- und Beschwerdestelle
- Datenschutzstelle
- Diplomatische Vertretungen
- Fachstelle Datenschutz
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
- Kontakt
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Grundsätzliche Bestimmungen
- Eignungskriterien
- Verfahrensarten und -methoden
- Fristen
- Vergabephasen, Rechtsmittel und Schadenersatz
- Auftragswertberechnung
- Geltungsbereich, nationale und internationale Schwellenwerte
- Kernpunkte und Mitgliedstaaten
- Spezielle Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Sektoren
- Auftraggeber
- Bekanntmachungen
- Zuschlagskriterien
- Aufgabengebiet
- Informationen für Bewerber, Offertsteller und Auftragnehmer
- Bestimmungen Land
- Bestimmungen Gemeinden
- Bestimmungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- Bestimmungen Einrichtungen des privaten Rechts
- Bestimmungen Sektoren Unternehmen
- Begriffsdefinition
- Statistik öffentliche Auftragsvergaben
- Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
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Bildungswesen / Schularten
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Schülerinnen und Schüler
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- Bildungsangebote nach der obligatorischen Schulzeit
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- Berufswahlvorbereitung
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- Besuch einer Privatschule bzw. ausländischen Schule
- Stellwerk 2.0 und Checks
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- Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache
- Spezielle Förderung
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- Massnahmen bei Sinnesbeeinträchtigungen
- Schulsozialarbeit
- Timeout Schule
- Schulische Familienberatung
- Schulpsychologischer Dienst
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- Waldtage 2023
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- Klapp-Schulkommunikation
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- Externe Nutzung von Schulanlagen
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Stabsstelle Regierungskanzlei
- Kontakt
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Vernehmlassungen
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- Abgelaufene Vernehmlassungen 2004
- Externe Stellungnahmen zu Vernehmlassungen
- Bewilligungen
- Interreg V A – Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein
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- Stempelabgaben (Emissionsabgabe, Umsatzabgabe)
- Newsletter
- Gesetze
- Datenschutzhinweis
- Zivilstandsamt
Fahrzeugzulassung
Natürliche Personen (Privatpersonen)
Benötigte Unterlagen:
- Fahrzeugausweis (Bei fabrikneuen Fahrzeugen = Formular 13.20)
- Versicherungsnachweis (in elektronischer Form "eVn")
- Evtl. weitere Unterlagen (Felgen, Anhängekupplung etc.)
Bezahlung: Rechnung mit Einzahlungsschein
Juristische Personen (Firmen, Gesellschaften, Vereine etc.)
Benötigte Unterlagen bei tätigen juristischen Personen:
- Fahrzeugausweis (Bei fabrikneuen Fahrzeugen = Formular 13.20)
- Versicherungsnachweis (in elektronischer Form "eVn")
- Auszug aus dem Handelsregister (HR-Auszug, nicht älter als 1 Monat!)
- Gewerbebewilligung oder Konzession
- Evtl. weitere Unterlagen (Felgen, Anhängekupplung etc.)
Bezahlung: Rechnung mit Einzahlungsschein
Benötigte Unterlagen bei nicht im Liechtenstein tätigen juristischen Personen (befristete Zulassung)
- Fahrzeugausweis (Bei fabrikneuen Fahrzeugen = Formular 13.20)
- Versicherungsnachweis befristet auf maximal 1 Jahr (in elektronischer Form "eVn")
- Auszug aus dem Handelsregister (HR-Auszug, nicht älter als 1 Monat!)
- Bestätigung des Verwaltungs- oder Stiftungsrates
- Evtl. weitere Unterlagen (Felgen, Anhängekupplung etc.)
Bezahlung: Bar oder EC-Karte/Kreditkarte
Befristete Zulassung
Befristete Kontrollschilder erhalten Natürliche Personen (Ausländer welche eine Kurzfristige Aufenthaltsbewilligung (L) besitzen, sowie Drittausländer welche die Aufenthaltsbewilligung (B) noch nicht zwei Jahre besitzen.) sowie Juristische Personen, welche nicht in Liechtenstein tätig sind. Diese Gesellschaften benötigen zur Einlösung einen aktuellen Handelsregisterauszug sowie vom Verwaltungs- oder Stiftungsrat eine Bestätigung, dass das Motorfahrzeug eingelöst werden darf.
Für befristet immatrikulierte Motorfahrzeuge werden besondere Kontrollschilder und Kontrollmarken abgegeben. Die Kontrollschilder verlieren ihre Gültigkeit zusammen mit dem befristeten Fahrzeugausweis. Sie müssen, wenn die im Fahrzeugausweis festgelegte Dauer der befristeten Immatrikulation abgelaufen ist, der ausstellenden Behörde nicht zurückgegeben werden, sind jedoch bei missbräuchlicher Verwendung amtlich einzuziehen. Jedes Kontrollschild trägt eine Kontrollmarke. Die Kontrollmarke nennt das Jahr und den Monat, in dem die Gültigkeit der befristeten Immatrikulation abläuft.
Verlängerung
Wenn Sie die Schilder wieder in Kraft setzen wollen (z.B. Verlängerung oder wieder in Verkehr setzen), benötigen wir von Ihnen einen neuen gültigen und befristeten Versicherungsnachweis sowie den bisherigen befristeten Fahrzeugausweis. Die Verlängerung ist nur möglich, wenn die bestehenden Ausweise und Schilder noch gültig sind. Ansonsten werden neue Kontrollschilder zugeteilt.
Diese Immatrikulation muss bar, mit EC- oder Kreditkarte bezahlt werden.
Aufgrund der steigenden Anfragen zum Thema E-Scooter bzw. E-Trottinette, möchten wir nachfolgend die wichtigsten Fragen beantworten. Ebenso ist eine aktuelle Übersicht über diverse E-Fahrzeuge abrufbar und abgebildet.
1. Was ist ein E-Scooter?
Ein E-Scooter oder auch E-Trottinette ist ein sogenanntes Leicht-Motorfahrrad ohne Pedale.
2. Muss ich meinen E-Scooter zulassen?
Nein, sofern die Höchstgeschwindigkeit ohne Tretunterstützung maximal 20 km/h beträgt und die Motorleistung 500W nicht überschreitet.
3. Ab welchem Alter darf ich ein E-Scooter (Leicht-Motorfahrrad) fahren?
- Ab 14 Jahren mit einem gültigen Führerschein der Kategorien G oder M
- Ab 16 Jahren ohne Führerschein
4. Wo, auf welchen Verkehrswegen, darf ich mit einem E-Scooter am öffentlichen Verkehr teilnehmen bzw. fahren?
Grundsätzlich auf den gleichen Verkehrswegen wie Fahrräder. Dabei müssen die signalisierten Radwege benützt werden. Somit ist es zum Beispiel erlaubt auf dem Rheindamm zu fahren oder auch im Vaduzer Städlte (nur Schrittgeschwindigkeit max. 5 km/h).
5. Kann ich einen E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h einlösen?
Nein, da Sie aufgrund der fehlenden Pedale nicht zugelassen werden können. Sie dürfen somit nur auf einem abgegrenzten, einem bestimmbaren Personenkreis zugänglichen Areal (nicht öffentliche Verkehrsfläche) verwendet werden.
6. Besteht für E-Scooter eine Helmpflicht?
Nein, es besteht grundsäztlich keine Helmpflicht. Wir empfehlen jedoch aus Sicherheitsgründen das Tragen eines Helmes.
Detaillierte Angaben zu den Merkmalen der weiteren E-Fahrzeuge finden Sie im Merkblatt des schweizerischen Bundesamts für Strassen (ASTRA) beschrieben und dargestellt.
Nachfolgend finden Sie das Merkblatt der AXA Versicherung bezüglich der Haftpflichtversicherung von Mofas und E-Bikes.
Fahrzeugwechsel
Wenn Sie ihr altes Fahrzeug mit einem neuen ersetzen wollen, benötigen wir dafür folgende Unterlagen/Papiere:
- Fahrzeugausweis des alten Fahrzeugs (zur Annullierung)
- Fahrzeugausweis des neuen Fahrzeugs bzw. Formular 13.20 bei fabrikneuen Fahrzeugen
- Elektronischer Versicherungsnachweis (eVn)
- Evtl. weitere Unterlagen (Felgen, Anhängekupplung etc.)
Sollte das neue Fahrzeug erst zu einem späteren Zeitpunkt eingelöst werden, können Sie die Kontrollschilder bis zu 14 Tagen zu Hause behalten. Sollte eine längere Zeitspanne zwischen dem Fahrzeugwechsel entstehen, sind Sie dazu gezwungen, die Kontrollschilder bis max. zu einem Jahr zu deponieren oder ganz beim Amt für Strassenverkehr abzugeben.
Vorläufige Verkehrsberechtigung
Zum Formular: Vorläufige Verkehrsberechtigung in Liechtenstein und der Schweiz
Kurzbeschrieb
Um vom Fahrzeugwechsel auf dem Postweg profitieren zu können, stellt der/die HalterIn die erforderlichen Fahrzeugpapiere dem Amt für Strassenverkehr zu. Bis zum Erhalt des neuen Fahrzeugausweises muss die Erklärung (siehe Vorderseite) ausgefüllt und im Fahrzeug mitgeführt werden. Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt nur für Fahrten in Liechtenstein und in der Schweiz und ist längstens 30 Tage ab Gültigkeitsdatum des Versicherungsnachweises gültig.
Versicherungsschutz
Der Versicherungsnachweis muss gültig sein ("gültig ab" Datum beachten). Nachweise, deren Gültigkeitsdatum mehr als 30 Tage zurückliegt, dürfen nicht verwendet werden.
Welche Fahrzeuge dürfen in Verkehr gesetzt werden?
Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt für schwere und leichte Fahrzeuge und Anhänger unter sich, denen gleichartige Kontrollschilder zugeteilt sind, sowie für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit Wechselschildern verwendet werden. Sie gilt nicht für provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge und Anhänger (Schilder mit rotem Balken) oder für Fahrzeuge die mit Tages- oder Exportausweisen verwendet werden.
Zulassungsunterlagen (siehe Punkt 3 auf der Vorderseite des Formulars)
Die Unterlagen sind an das Amt für Strassenverkehr zu senden, welches die Kontrollschilder ausgehändigt hat. Bei fehlenden oder unkorrekten Dokumenten werden die eingereichten Unterlagen dem/der HalterIn zurück gesandt. Der definitive Fahrzeugausweis kann erst ausgestellt werden, wenn alle notwendigen Papiere vorliegen. Bis dahin gilt das Fahrzeug als nicht zugelassen.
Dringlichkeit / Zulassungsdatum
Die vollständigen Unterlagen sind per A-Post dem Amt für Strassenverkehr einzureichen. Massgeblich für die Ausser- und Inverkehrsetzung ist das Datum des Poststempels. Ist dieser nicht lesbar, gilt als Zulassungsdatum der Tag vor Erhalt der Unterlagen.
Halterwechsel verboten (z. B. Leasing, Miete, Ersatzfahrzeug, Dritte)
Ein Fahrzeugausweis mit dem Eintrag "Halterwechsel verboten" (Code 178) darf erst umgeschrieben werden, wenn ein von der Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) akkreditiertes Unternehmen (z.B. Leasinggesellschaft) die elektronische oder bei Dritten die schriftliche Zustimmung (offizielles asa-Löschungsformular ist auf der Internetseite des Amtes für Strassenverkehr verfügbar) vorliegt. Gefaxte, fotokopierte oder Löschungsformulare per E-Mail können nicht akzeptiert werden. Fehlt der offizielle Löschantrag, werden die Unterlagen zurückgesandt. Das Fahrzeug gilt als nicht zugelassen.
Fahrzeug mit technischen Mängeln
Fahrzeuge mit technischen Mängeln (z. B. Unfallschaden oder bei der Prüfung beanstandet) dürfen nicht in Verkehr gesetzt werden, bis die technische Prüfung bestanden ist.
Zustellung der Fahrzeugausweise
Die Fahrzeugausweise werden dem/der HalterIn zugestellt. Wünschen Sie die Zustellung an eine andere Adresse, bitten wir Sie, dies auf einer Begleitnotiz zu vermerken und ein Rückantwortcouvert beizulegen.
Wechsel der Versicherung
Ein Versicherungswechsel muss dem Amt für Strassenverkehr gemeldet werden. Dazu bitten wir Sie, einen gültigen Versicherungsnachweis der neuen Versicherungsgesellschaft sowie den aktuellen Fahrzeugausweis vorzulegen.
Die Gebühr für einen reinen Versicherungswechsel beträgt CHF 20.00.
Für Fahrzeuge, deren erste Inverkehrssetzung mindestens 30 Jahre zurückliegt, besteht die Möglichkeit, einen so genannten "Veteraneneintrag“ im Fahrzeugausweis vornehmen zu lassen. Dazu bitten wir Sie das entsprechende Antragsformular auszufüllen.
Für den Eintrag "Veteranenfahrzeug“ muss das Fahrzeug folgende Bedingungen erfüllen:
- Die erste Inverkehrssetzung muss vor mehr als 30 Jahren erfolgt sein.
- Die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden.
- Sie dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen
(ca. 2’000 bis 3’000 km / Jahr). - Sie müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen.
- Sie müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein.
Das Amt für Strassenverkehr entscheidet anlässlich einer Prüfung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Im Fahrzeugausweis wird "Veteranenfahrzeug“ in der Rubrik "besondere Verwendung“ eingetragen.
Die Nachprüfungsintervalle werden bei Veteranenfahrzeugen bis auf 6 Jahre ausgedehnt.
Für Veteranenfahrzeuge besteht die Möglichkeit, mehr als zwei Fahrzeuge auf ein Wechselschild einzulösen. Dies gilt allerdings nur, wenn ausschliesslich Veteranenfahrzeuge auf diesem Kontrollschild eingelöst sind.
Sollten Sie ein Fahrzeug ohne Veteraneneintrag mit einem Veteranenfahrzeug auf Wechselschild einlösen wollen, können Sie, wie üblich, nur zwei Fahrzeuge auf ein Kontrollschild einlösen.
Formular
Antrag für die Zulassung als Veteranenfahrzeug im Fürstentum Liechtenstein
Downloads
Eröffnung eines Wechselschildes
Es besteht die Möglichkeit, zwei Fahrzeuge unter einem Kontrollschild zu verwenden. Dabei darf jeweils nur ein Fahrzeug in Betrieb sein. Bei Veteranenfahrzeugen können beliebig viele Fahrzeuge auf ein Kontrollschild eingelöst werden. Um ein Wechselschild zu eröffnen werden folgende Unterlagen benötigt:
- Fahrzeugausweis oder Formular 13.20 bei fabrikneuen Fahrzeugen
- Elektronischer Versicherungsnachweis eVn
- Evtl. weitere Unterlagen (Felgen, Anhängekupplung etc.)
Vom Amt für Strassenverkehr wird nur ein Kontrollschilder-Paar ausgegeben.
Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern wird die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Ansatz erhoben. Alle weiteren Fahrzeuge werden mit einer jährlichen Wechselschildgebühr von 114 Franken, jedoch höchstens bis zur Höhe des ersten Steuerbetrages belastet.
Halterwechsel
Unter Halterwechsel versteht man eine Übergabe eines Kontrollschildes (allenfalls inkl. Fahrzeug) an einen anderen Halter.
Gemäss den Weisungen über die Kontrollschilder sind ab 01.01.2015 folgende Halterwechsel möglich:
- Zwischen natürlichen Personen bis zum 3. Verwandtschaftsgrad
- Zwischen Partnern in einer eingetragenen Partnerschaft
- Zwischen Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft, die nachweislich mindestens drei Jahre im gleichen Haushalt wohnhaft sind
- Zwischen einer juristischen und einer natürlichen Person. Es muss die Verbindung der natürlichen Person mit der juristischen Person mit einem Handelsregisterauszug (nicht älter als ein Monat) dargelegt werden
Im Scheidungsfall kann maximal ein Jahr nach dem Scheidungstermin mit Zustimmung beider Personen ein Halterwechsel vollzogen werden.
Beim Todesfall des bisherigen Halters, muss der neue Halter mit seiner Unterschrift bestätigen, dass der Übertrag des Kontrollschildes mit allen Erben einvernehmlich besprochen wurde.
Für einen Halterwechsel werden folgende Papiere benötigt
- Fahrzeugausweis für die Umschreibung
- Elektronischer Versicherungsnachweis (eVn) lautend auf den neuen Halter
- Bestätigung Halterwechsel (Formular)
- Evtl. weitere Unterlagen (Felgen, Anhängekupplung etc.)
Die Kontrollschilder können direkt dem neuen Halter übergeben werden und müssen nicht beim Amt für Strassenverkehr vorgelegt werden.