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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
- Archiv / alte Entscheidungen
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- Marktanalyse Teilnehmeranschluss
- Marktanalyse Zugang zum Telefonnetz
- Marktanalyse Festnetz-Originierung
- Marktanteile-Statistik
- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
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- Stellungnahmen zum Standardangebot für physischen Netzzugang (M4)
- Verfügungsentwurf StdA Kollokation
- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
- Verfügungsentwurf StdA TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
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Entsendung von Arbeitnehmern
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- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
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- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
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- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
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- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
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- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
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- Beibehalt der Bewilligung
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- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
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Auftragswertberechnung
Die Berechnung des Auftragswertes ist in den Artikeln 8 bis 9 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. in den Artikeln 23 bis 24 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, und in den Artikeln 6 bis 14 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. in den Artikeln 6 bis 14 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren geregelt.
Allgemeines
Bei der Berechnung des Auftragswertes ist zu unterscheiden, ob es sich um einen nationalen oder internationalen Auftrag handelt.
Berechnungsart nationaler Auftrag
Ein Bauauftrag unterliegt den nationalen Bestimmungen, wenn die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes unterhalb der internationalen Schwellenwerte liegt, oder wenn es sich um Lose gemäss Art. 9 Abs. 3 ÖAWG Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Art. 24 Abs. 5 ÖAWSG Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren handelt.
Ein Liefer- bzw. Dienstleistungsauftrag unterliegt den nationalen Bestimmungen, wenn der Wert des Einzelbauauftrages unterhalb der internationalen Schwellenwerte liegt, oder wenn es sich um Lose gemäss Art. 9 Abs. 4 ÖAWG Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Art. 24 Abs. 6 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren handelt.
Berechnungsart internationaler Auftrag
Ein Bauauftrag unterliegt den internationalen Bestimmungen, wenn die Summe aller Einzelbauaufträge eines Projektes oberhalb der internationalen Schwellenwerte liegt.
Ein Liefer- bzw. Dienstleistungsauftrag unterliegt den internationalen Bestimmungen, wenn der Wert des Einzelbauauftrages oberhalb der internationalen Schwellenwerte liegt.
Zusätzliche Informationen
Der Auftragswert wird gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. gemäss Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, nach Treu und Glauben durch den Auftraggeber geschätzt. Sieht der Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Offertsteller vor, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes zu berücksichtigen.
Der Auftragswert wird gemäss Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. gemäss Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ermittelt.
Eine Losbildung ist zulässig und der Auftraggeber kann Grösse und Gegenstand der Lose bestimmen. Für die Berechnung des Auftragswertes ist in jedem Falle der gesamte Wert aller Lose massgebend. Wenn der Auftraggeber keine Unterteilung in Lose vornehmen möchte, muss er die wichtigsten Gründe für seine Entscheidung in den Ausschreibungsunterlagen oder dem Vergabevermerk angeben. Siehe Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Bei Bauaufträgen oberhalb der internationalen Schwellenwerte unterliegen 20%, jedoch maximal eine Million Euro, den nationalen gesetzlichen Bestimmungen. Siehe Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. gemäss Artikel 24 Absatz 5 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Bei Lieferaufträgen oberhalb der internationalen Schwellenwerte, die aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen bestehen, und bei Dienstleistungsaufträgen oberhalb der internationalen Schwellenwerte unterliegen 20%, jedoch maximal 80’000 Euro, den nationalen gesetzlichen Bestimmungen. Siehe Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 24 Absatz 6 des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren,
Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist bei begrenzten Verträgen der Gesamtwert massgebend, und bei unbefristeten Verträgen oder bei zweifelhafter Vertragsdauer der Gesamtwert für vier Jahre. Siehe Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ohne Gesamtpreis ist bei zeitlich begrenzten Verträgen der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages, soweit diese 48 Monte nicht überschreitet, massgebend. Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten, ist der Auftragswert für vier Jahre relevant. Siehe Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) und b) der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Bei regelmässigen Aufträgen sowie bei Daueraufträgen bei Lieferungen oder Dienstleistungen ist entweder der tatsächliche Gesamtwert vergleichbarer öffentlicher Aufträge aus den vorangegangenen 12 Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr, nach Möglichkeit unter Anpassung der Mengen oder Kosten, oder der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Leistung folgenden 12 Monate bzw. für die Gesamtdauer des Vertrages massgebend. Siehe Artikel 8 Buchstaben a) und b) der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 9 Buchstaben a) und b) der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Sehen öffentliche Aufträge Optionen auf Folgeaufträge vor, so ist der Auftragswert unter Einbeziehung der Optionsrechte und der etwaigen Verlängerungen des Vertrags zu berechnen. Siehe Artikel 9 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 10 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Bei Versicherungsdienstleistungen richtet sich die Berechnung des Auftragswertes nach den Versicherungsprämien und sonstigen Entgelten. Bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen sind Gebühren, Provisionen und Zinsen, sowie andere vergleichbare Vergütungen zu berücksichtigen. Siehe Artikel 10 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 11 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Bei Planungswettbewerben ohne Vergabe einer Dienstleistung wird der Auftragswert anhand von Preisgeldern, Aufwendungen des Preisgerichtes und Entschädigungen an die Teilnehmer berechnet. Siehe Artikel 11 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 12 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Bei öffentlichen Planungsaufträgen können für die einzelnen Arbeitsgattungen wie Architektur, Ingenieurplanungen aller Art und Bauleitung die Auftragswerte jeweils separat berechnet werden. Als Berechnungsgrundlage gelten Gebühren, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen des relevanten gesamten Planungsauftrages. Siehe Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Werden von Auftraggeber bei öffentlichen Bauaufträgen Lieferungen oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, sind diese bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen. Siehe Artikel 13 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen.
Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge berechnet. Siehe Artikel 13a der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen bzw. Artikel 14 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren.
Der zu berücksichtigende Wert einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln sind und am Ende der geplanten Partnerschaft erworben werden.
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Kundmachung Schwellenwerte ÖAWGAnsprechpersonen
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Wendelin Lampert wendelin.lampert@regierung.li +423 236 6270
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Dr. Andrea Quaderer andrea.quaderer@regierung.li +423 236 6278