Projektförderungen und Finanzhilfe

Artikel 16

Auf der Grundlage von Art. 16 des Gleichstellungsgesetzes (GLG) kann das Land Liechtenstein öffentliche oder private Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann durchführen, finanziell unterstützen. 

Der Fachbereich Chancengleichheit hat hierzu ein Formular "Gesuch für Projektunterstützung" (über Onlineschalter auszufüllen) sowie ein Merkblatt verfasst.

Artikel 17

Gemäss Art. 17 des GLG kann das Land Liechtenstein privaten Institutionen (Beratungsstellen) Finanzhilfen gewähren für:

  • die Beratung und die Information von Frauen und Männern sowie deren Unterstützung bei Beschwerden;
  • die Förderung der Wiedereingliederung von Frauen und Männern, die ihre berufliche Tätigkeit zugunsten familiärer Aufgaben unterbrochen haben. 

Auch hierzu hat der Fachbereich ein Merkblatt verfasst.

 

Haben Sie Fragen? Der Fachbereich Chancengleichheit ist gerne unter [email protected] oder Tel. +423 236 60 60 für Sie da.