Beibehalt der Bewilligung
Gesetzliche Grundlage:
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bei EWR- und CH-Staatsangehörigen finden Art. 23, Art. 26 und Art. 28 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung
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bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen findet Art. 28 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 11) Anwendung
Geltungsbereich:
Alle Staatsangehörige, die zwecks Ausbildung/Studium bzw. aus anderen Gründen sich mehrheitlich im Ausland aufhalten und die Bewilligung in Liechtenstein beibehalten möchten.
Fristen:
Das Gesuch ist mindestens vier Wochen vor dem geplanten Auslandsaufenthalt vollständig und korrekt einzureichen.
Allgemeines:
Ein Beibehalt der Bewilligung ist anzusuchen, wenn man sich mehrheitlich (mehr als sechs Monate) im Ausland aufhält und die Bewilligung in Liechtenstein nicht verlieren möchte. Personen die im Ausland einer Ausbildung/Studium nachgehen und täglich nach Liechtenstein zurückkehren, müssen um keinen Beibehalt ansuchen. Die tägliche Rückkehr nach Liechtenstein ist jedoch schriftlich (formlos) zu bestätigen.
Onlineschalter
Beibehalt der Bewilligung (B, C, D)Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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