Stempelabgaben (Emissionsabgabe, Umsatzabgabe)
Das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt stempelsteuerrechtlich aufgrund des Zollanschlussvertrages vom 29. März 1923 als Inland in Bezug auf die Bundesgesetzgebung über die eidg. Stempelabgaben. Soweit nichts anderes bestimmt wird und in den Ausführungsbestimmungen betreffend die Durchführung der Bundesgesetzgebung über Stempelabgaben nichts anderes geregelt ist, finden in Liechtenstein die schweizerischen Bestimmungen betreffend Stempelabgaben Anwendung.
Fragen im Zusammenhang mit Stempelabgaben sind direkt an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.