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- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
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- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
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- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
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- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
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- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
-
Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
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Wirtschaft, Gewerbe
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- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
-
Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
- Integration
- Visum
- Wissenswertes
- Gesetze
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- Schengen/Dublin
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- Beratungs- und Beschwerdestelle
- Datenschutzstelle
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- Fachstelle Datenschutz
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
- Kontakt
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Grundsätzliche Bestimmungen
- Eignungskriterien
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- Vergabephasen, Rechtsmittel und Schadenersatz
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- Geltungsbereich, nationale und internationale Schwellenwerte
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- Spezielle Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Sektoren
- Auftraggeber
- Bekanntmachungen
- Zuschlagskriterien
- Aufgabengebiet
- Informationen für Bewerber, Offertsteller und Auftragnehmer
- Bestimmungen Land
- Bestimmungen Gemeinden
- Bestimmungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- Bestimmungen Einrichtungen des privaten Rechts
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Frequently Asked Questions (FAQ):
1. Was ist der vorübergehende Schutz (Status S)?
Die Regierung hat am 15. März 2022 die Verordnung über die vorübergehende Schutzgewährung für bestimmte Personengruppen aus der Ukraine (Ukraine-SchutzV) beschlossen. Die Ukraine-SchutzV trat am 16. März 2022 in Kraft. Damit können alle Personen, die zur in der Ukraine-SchutzV definierten Gruppe gehören, ein befristetes Aufenthaltsrecht in Liechtenstein erhalten. Diese Personen durchlaufen kein ordentliches Asylverfahren; es findet lediglich eine Einreisebefragung zur Prüfung des Gesuchs statt. Dadurch wird das Asylsystem entlastet und Personen haben schnell Klarheit über ihren Aufenthaltsstatus in Liechtenstein.
2. Wer kann den Status S beantragen?
- Schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; diesen gleichgestellt sind schutzsuchende ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits vor dem 24. Februar 2022 rechtmässig in Liechtenstein aufgehalten haben;
- schutzsuchende Personen anderer Staatsangehörigkeit und schutzsuchende Staatenlose, die vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und nicht in sSicherheit und dauerhaft in ihre Heimat- oder Herkunftsstaaten zurückkehren können;
- schutzsuchende Personen anderer Staatsangehörigkeit und schutzsuchende Staatenlose, die mit einem Aufenthaltstitel nachweisen können, dass sie am 24. Februar 2022 über eine gültige Aufenthaltsberechtigungn in der Ukraine verfügt haben und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimat- oder Herkunftsstaaten zurückkehren können.
Für die Zuerkennung des Schutzstatus muss man zu einer der genannten Gruppen gehören und es dürfen keine Ausschlussgründe (Art. 3 Ukraine-SchutzV) vorliegen.
Schutzsuchende Personen, welche bereits in einem anderen Staat einen Schutzstatus haben oder hatten, erfüllen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schutzstatus in Liechtenstein nicht. Dasselbe gilt für Personen, die über einen Aufenthaltstitel in einem anderen Staat verfügen oder verfügten. Eine Verzichtserklärung des jeweiligen Staates führt nicht zum Anspruch auf einen Schutzstatus in Liechtenstein.
Bitte beachten Sie, dass auch - in einem anderen Staat - hängige Schutzverfahren zur Nichtigkeit des Schutzgesuches in Liechtenstein führen können.
3. Was sind die wesentlichen Ausschlussgründe für die vorübergehende Schutzgewährung?
Wenn Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel im Schengen-Raum oder in einem i.d.R. sicheren Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat verfügen oder beispielsweise als Staatsangehöriger dorthin zurückkehren können, können Sie von der vorübergehenden Schutzgewährung ausgenommen sein. Weiterhin können Sie von der vorübergehenden Schutzgewährung ausgenommen sein, wenn vor dem 24. Februar 2022 schon in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch gestellt haben oder sonst dem Dublin-Verfahren unterliegen.
4. Wie kann ich den Status S beantragen?
Wenn Sie sich schon in Liechtenstein aufhalten, ersuchen wir Sie, vorab per E-Mail an asyl@llv.li einen Termin für die Gesuchstellung zu vereinbaren.
Sie können sich auch während der Schalteröffnungszeiten beim Ausländer- und Passamt (APA) und ausserhalb der Öffnungszeiten bei der Landespolizei melden. Bei Meldungen ohne Terminvereinbarung können Wartezeiten auftreten und es kann nicht gewährleistet werden, dass ein/e Dolmetscher/in für die ukrainische oder russische Sprache unmittelbar verfügbar ist.
Für die Registrierung müssen Sie persönlich erscheinen und es wird unter Einsatz eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin für die ukrainische oder russische Sprache eine Einreisebefragung durchgeführt. Dabei werden unter anderem Informationen ausgehändigt, Ihre Personalien aufgenommen und Abklärungen in Datenbanken vorgenommen. Für die Nutzung im S-Ausweis wird ein Foto von Ihnen aufgenommen werden. Zudem werden in einem ersten Schritt gemäss Vorgaben des Asylgesetzes (AsylG) und der Asylverordnung (AsylV) die vorhandenen Identitäts- und Reisedokumente sowie Vermögenswerte sichergestellt. Sie werden auch aufgefordert, ein Vermögensbekenntnis abzugeben und dieses binnen einer Woche vollständig ausgefüllt und unterzeichnet wieder abzugeben.
5. Wie erhalte ich den Entscheid über den Status?
Das APA erlässt eine schriftliche Entscheidung, mit welcher Sie den Schutzstatus erhalten. Gleichzeitig wird Ihnen ein Ausweis S ausgestellt, der über den Status Auskunft gibt. Dieser ist auf höchstens ein Jahr befristet und wird bei Bedarf verlängert, s. auch Frage 20. Mit dem Ausweis S erhalten Sie auch Ihr Reisedokument im Original zurück.
5. Was sind meine Rechte und Pflichten mit dem Status S?
Personen mit vorübergehendem Schutz (S) haben weitgehend dieselben Rechte wie Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene.
Sie erhalten Fürsorgeleistungen gemäss AsylG und AsylV, Taschengeld, Unterbringung und Betreuung und die im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung anfallenden Prämien und Kostenbeteiligungen werden übernommen. Der Schutzstatus erlaubt es schulpflichtigen Kindern, die Schule zu besuchen und Erwachsenen, in Liechtenstein einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es gilt die allgemeine Schulpflicht. Wie bei anderen Personen im Asylbereich gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Regelungen über die Lohnzession und es ist die Einholung der Zustimmung des APA zur Erwerbstätigkeit vor deren Beginn erforderlich. Sie dürfen mit dem Ausweis S und einem gültigen anerkannten Reisepass ohne besondere Bewilligung des Ausländer- und Passamtes im Schengen-Raum reisen und nach Liechtenstein zurückkehren. Bei einer Abwesenheit von mehr als 14 Tagen ohne entsprechende vorherige Benachrichtigung der FHL und des APA müssen Sie mit einer Aberkennung des Schutzstatus S rechnen, da dann davon ausgegangen wird, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt haben. Nach 14 Tagen Abwesenheit wird die Auszahlung der Fürsorgeleistungen eingestellt. Jede Landesabwesenheit ist dem APA und der FHL zu melden.
7. Wann und wo erhalte ich meinen Ausweis?
Sobald der Entscheid über den Schutzstatus ergangen ist, werden Sie durch das APA zur Übergabe des Entscheides, des Ausweises und der Rückgabe Ihrer in der Einreisebefragung abgegebenen Ausweisdokumente geladen. Alternativ erfolgt eine Zustellung per Einschreiben
8. Wann können meine Kinder eine Schule besuchen?
Wenn ein Schutzgesuch beim APA vollständig registriert wurde, wird diese Information an die Flüchtlingshilfe Liechtenstein (FHL) weitergeleitet, die sich um die Anmeldung von Kindern beim Schulamt kümmert. Für Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die FHL, wenn Sie bereits den Schutzstatus haben oder Ihr Gesuch bereits vollständig registriert wurde. Die Einschulung erfolgt spätestens 30 Tage nach Einreichung des Schutzgesuchs.
9. Ich halte mich hier noch visabefreit ohne Schutzgewährung auf und möchte einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Was muss ich tun?
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Touristenstatus ist nicht erlaubt. Bitte wenden Sie sich für die Registrierung des Schutzgesuches an das APA.
10. Ich halte mich hier noch visabefreit ohne Schutzgewährung auf und möchte mein Kind in die Schule schicken. Was muss ich tun?
Ein Schulbesuch ist für Kinder im Touristenstatus nicht erlaubt. Bitte wenden Sie sich für die Registrierung des Schutzgesuches an das APA. Mit der Registrierung wird die Anmeldung für eine Schule eingeleitet.
11. Mein Kind besucht Online-Vorlesungen der Schule in der Ukraine. Muss es hier in Liechtenstein trotzdem zur Schule gehen?
Ja, in Liechtenstein gilt eine allgemeine Schulpflicht.
12. Mein Kind ist noch zu jung für die Schule. Kann es einen Kindergarten besuchen?
Kinder im Kindergartenalter (ca. ab 4 Jahren) werden in einen öffentlichen Kindergarten integriert.
13. Kann mein Kind auch in eine Schule im Ausland gehen?
Für den Schulbesuch im Ausland ist eine Bewilligung des Schulamtes erforderlich. Die Kosten müssen von den Eltern getragen werden.
14. Gibt es Sprachkurse, um Deutsch zu lernen?
Mit der vorübergehenden Schutzgewährung haben Sie die Möglichkeit, von der FHL organisierte Sprachkurse zu besuchen. Zertifikatskurse sind gemäss Sprachkurskonzept ebenfalls möglich. Hierfür kontaktieren Sie bitte die FHL.
15. Muss ich mit Status S ins Aufnahmezentrum ziehen?
Nein. Sie können weiterhin bei Verwandten oder Bekannten wohnen oder sich auf dem freien Markt selbst eine Wohnung mieten. Allfällige Mietkosten werden jedoch nicht übernommen. Sie erhalten bei Bedarf jedoch Fürsorge- und Unterstützungsleistungen (vgl. Frage 6).
16. Welche Leistungen erhalte ich aufgrund der vorübergehenden Schutzgewährung?
- Fürsorgeleistungen in der Regel als Tagespauschale in bar oder in Form von Lebensmittelgutscheinen
- Taschengeld, wenn keine Gründe für die Verweigerung vorliegen
- Übernahme der Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung
- Teilnahme an Sprachkursen organisiert von der FHL
- Teilnahme am Beschäftigungsprogramm der FHL
- Gratis Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Liechtenstein mit dem S-Ausweis (gilt nicht für Hunde oder Fahrräder, hier sind separate Fahrkarten zu lösen)
17. Kann ich einer Erwerbstätigkeit nachgehen?
Nach der Registrierung Ihres Gesuches haben Sie die Möglichkeit, in Liechtenstein einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Falls Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, wenden Sie sich bitte an die FHL. Die FHL holt vor Antritt der Erwerbstätigkeit die Zustimmung des APA ein, welches auch die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften prüft. Hierzu ist der FHL ein Arbeitsvertrag vorzulegen.
18. Was bedeutet Lohnzession?
Wenn Sie als Schutzbedürftiger in Liechtenstein erwerbstätig sind und Lohn erhalten, wird dieser Lohn dem Land Liechtenstein abgetreten. Der Lohn wird von der FHL verwaltet und Ihnen wird neben den genannten Fürsorgeleistungen ein bestimmter Betrag davon in bar als Motivationsprämie ausbezahlt. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine wird ein etwaiges Guthaben ausbezahlt.
19. Was muss mein Arbeitgeber hier beachten?
Informationen zur Lohnzession für Arbeitgeber finden Sie hier: Informationen Arbeitgeber
20. Warum ist der Status befristet?
Die vorübergehende Schutzgewährung ist ein rückkehrorientierter Aufenthaltsstatus. Die Regierung entscheidet nach einer Konsultation der beratenden Kommission (Art. 85) sowie mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) den Zeitpunkt der Aufhebung der vorübergehenden Schutzgewährung für bestimmte Gruppen von Schutzbedürftigen.
Dafür muss sich die Lage im Herkunfts- oder Heimatstaat der schutzbedürftigen Personen grundlegend verändert haben, damit Schutzbedürftige dorthin zurückkehren können. Im Rahmen der Prüfung der Aufhebung der Schutzgewährung ist vorgesehen, dass gleichzeitig die Schaffung unterstützender Rückkehrprogramme geprüft wird.
21. Ich habe Geflüchtete aus der Ukraine bei mir aufgenommen. Erhalte ich hierfür eine Entschädigung?
Nein. Die Schutzbedürftigen erhalten jedoch nach Registrierung des Schutzgesuchs Fürsorgeleistungen (vgl. Frage 6), wenn sie diese benötigen.
22. Kann ich mit meinem Haustier nach Liechtenstein einreisen?
Sie dürfen Ihren Hund oder Ihre Katze mitnehmen, müssen diese aber schnellstmöglich beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen registrieren. Die relevanten Formulare erhalten Sie bereits bei der Einreise beim APA und bei der FHL.Es ist nicht möglich, dass Sie in den von der FHL zur Verfügung gestellten Unterkünften zusammen mit Ihrem Haustier untergebracht werden können.
23. Kann ich auch im Ausland arbeiten?
Mit der vorübergehenden Schutzgewährung ist eine Erwerbstätigkeit nur in Liechtenstein zulässig.
24. Kann ich mit meinem Auto aus der Ukraine in Liechtenstein fahren?
Schutzbedürftige, welche mit Ihrem Privatauto nach Liechtenstein gereist sind, werden ersucht, sich umgehend an das Amt für Strassenverkehr (ASV) zu wenden.
Wichtige Kontaktadressen:
Ausländer- und Passamt (APA): Giessenstrasse 3, 9490 Vaduz, asyl@llv.li
Flüchtlingshilfe Liechtenstein (FHL): Heuweg 8, info@fluechtlingshilfe.li
Landespolizei Liechtenstein (LP): Gewerbeweg 4, 9490 Vaduz, info@landespolizei.li
Amt für Strassenverkehr (ASV): Gewerbeweg 2, 9490 Vaduz, info.asv@llv.li
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW): Postplatz 2
9494 Schaan, info.alkvw@llv.li
Notrufnummern:
Polizei |
Feuerwehr |
Rettung |
117 |
118 |
144 |
112 |
|
|