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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
- Archiv / alte Entscheidungen
- Frequenzen und Anlagen
- Geschäftsstelle der Medienkommission
- Postdienste und Paketzustelldienste
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Konsultationen
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Abgeschlossene Konsultationen
- Aktualisierung Mustervorlage RIO
- Marktanalyse Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- Marktanalyse Teilnehmeranschluss
- Marktanalyse Zugang zum Telefonnetz
- Marktanalyse Festnetz-Originierung
- Marktanteile-Statistik
- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
- Standardangebot Kernnetz
- Kostenrechnungsmodell LKW
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- Verfügungsentwurf StdA Kollokation
- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
- Verfügungsentwurf StdA TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL CATV
- Vorleistungsangebot für CPS (M1)
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- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
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- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
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- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
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Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
- Integration
- Visum
- Wissenswertes
- Gesetze
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- Schengen/Dublin
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- Beratungs- und Beschwerdestelle
- Datenschutzstelle
- Diplomatische Vertretungen
- Fachstelle Datenschutz
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
- Kontakt
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Grundsätzliche Bestimmungen
- Eignungskriterien
- Verfahrensarten und -methoden
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- Vergabephasen, Rechtsmittel und Schadenersatz
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- Bestimmungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- Bestimmungen Einrichtungen des privaten Rechts
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- Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache
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für Unternehmen aus EU/EWR-Staaten oder der Schweiz
GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen für Unternehmen aus EU/EWR-Staaten oder der Schweiz
Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (GDL) im Bereich des Bauwesen-Berufe-Gesetzes (BWBG) ist zulassungspflichtig und betrifft folgende Tätigkeiten:
- Architekt
- Bauingenieur
- Bauleiter
- Bauphysiker
- Brandschutzfachmann, Brandschutzberater
- Elektroingenieur
- Elektrotechniker
- Energieberater
- Fassaden- und Metallbauingenieur
- Geologe
- Geomatikingenieur
- Gutachter, Sachverständiger
- Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur
- Heizungstechniker
- Landschaftsarchitekt
- Lichtplaner, Lichtgestalter und Lichtdesigner
- Lüftungs- und Klimatechniker
- Raumplaner
- Sanitärtechniker
- Umweltingenieur
- Vermessungsingenieur
Vor Erbringung einer GDL gemäss BWBG ist beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) online eine Meldung zu erstatten und es sind die erforderlichen Dokumente einzureichen. Die Tätigkeit darf erst nach erteilter Zulassung des AVW aufgenommen werden.
Formular
Wählen Sie beim Einstieg in das Formular zwischen den beiden Optionen ”Neuerteilung” und “Verlängerung” und geben Sie anschliessend die Rechtsform Ihres Unternehmens an sowie den BWBG Beruf, den Sie in Liechtenstein ausüben möchten. Der Antrag kann per Mausklick auf “senden” ohne eigenhändige Unterschrift auf elektronischem Weg eingereicht werden. Berücksichtigen Sie dabei, dass bestimmte Dokumente nicht im Formular hochgeladen werden können, sondern im Original per Post oder als elektronisches Original, d. h. als digital signierter Auszug, nachgereicht werden müssen. Wählen Sie: “wird nachgereicht” im Formular.
Voraussetzungen zur Zulassung
- Fachliche Eignung und Berechtigung zur Berufsausübung: Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, die in einem dieser Staaten rechtmässig niedergelassen und dort aktuell zur selbständigen Ausübung ihres Berufes berechtigt sind, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen. Die fachliche Eignung und aktuelle Berechtigung zur Berufsausübung sind nachzuweisen.
- Zuverlässigkeit: Die Erteilung der grenzüberschreitenden Zulassung nach dem BWBG ist ausserdem von der Zuverlässigkeit des Einzelunternehmers bzw. des Geschäftsführers einer juristischen Person abhängig. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen.
- Der GDL-Erbringer muss über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die einen Schaden vom mindestens CHF 1.5 Mio. deckt und während der GDL-Erbringung aufrecht erhalten bleibt.
Einzureichende Unterlagen
Alle Dokumente müssen in deutscher Sprache vorliegen, allfällige fremdsprachige Diplome, Fähigkeits- und Arbeitszeugnisse sind zu übersetzen und amtlich beglaubigen zu lassen. Die mit * bezeichneten Dokumente sind im Original (per Post) einzureichen und dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.
- ID- oder Passkopie
- Wohnsitzbestätigung* (=Meldebescheinigung [AT])
- Nachweis der Berechtigung zur Berufsausübung im Heimatstaat: Auszug* aus dem Gewerbe- oder Handelsregister oder dem Firmenbuch.
- Nachweis der fachlichen Befähigung durch fachspezifische Ausbildung: Diplome, Ausbildungsnachweise. Für den Fall, dass der Beruf oder die Ausbildung des Dienstleisters in seinem Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist: Ein Nachweis darüber, dass er dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre selbstständig ausgeübt hat, Referenz- oder Werklisten, Arbeitszeugnisse.
- Nachweis der Zuverlässigkeit: Je ein Auszug aus dem Strafregister* (=Strafregisterbescheinigung [AT], Führungszeugnis [DE]) und dem Betreibungsregister* (=Exekutionsregister (AT], Schuldnerverzeichnis [DE]) , gegebenenfalls zusätzlich ein Auszug aus dem Betreibungsregister des gesuchstellenden Unternehmens. Das AVW akzeptiert in letzterem Fall auch eine notariell beglaubigte, eidesstattliche Erklärung* der Schulden- und Pfändungsfreiheit.
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung: Kopie Police oder Versicherungsnachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, Mindestversicherungssumme CHF 1.5 Mio. oder Gegenwert in Fremdwährung.
Verlängerung
Die Zulassung wird für ein Jahr erteilt. Sie kann bis zu sechs Monate nach deren Ablauf um ein Jahr verlängert werden. Haben sich die beim vormaligen Ansuchen bekanntgegebenen Daten verändert oder ist die letzte Bestätigung/Verlängerung seit mehr als 6 Monaten abgelaufen, muss die Meldebestätigung neu angesucht werden. Dem Antrag um Verlängerung ist eine aktuelle Bestätigung der Legitimation zur Berufsausübung im Herkunftsland (Auszug aus dem Handelsregister/ Firmenbuch/ Gewerberegister, nicht älter als 3 Monate) beizufügen.
Meldepflicht
Der grenzüberschreitende Berufsausübende hat dem AVW alle wesentlichen Änderungen gegenüber der bisher vorgelegten Situation schriftlich unter Beilage der Dokumente zu melden. Die Meldung hat binnen 14 Tagen nach Eintritt der Änderung zu erfolgen.
Gebühren
Für die Zulassung zur grenzüberschreitenden Berufsausübung werden keine Gebühren erhoben.
Onlineschalter
Meldung für grenzüberschreitende Berufsausübung für Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im BauwesenGesetze
Ansprechpersonen
-
Karin Hohenegger Karin.Hohenegger@llv.li +423 236 68 74