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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
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Jugendliche Arbeitnehmende am Arbeitsplatz
Die Bestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ist in der Verordnung V zum Arbeitsgesetz (ArGV V) geregelt.
Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr egal ob sie Lehrlinge oder sonstige Arbeitnehmer sind.
In der ArGV V sind die Arbeits- und Ruhezeiten, verbotene Arbeiten, Ausnahmen von Sonntags- und Nachtsarbeitsverbot für Berufsbildungszwecke für Jugendliche Arbeitnehmer geregelt.
Bei den Regelungen werden auf die verschiedenen Altersgruppen Rücksicht genommen.
Die ArGV V regelt die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitnehmern bis zum achtzehnten Lebensjahr, wie von Kindern, schulpflichtigen Jugendlichen oder Lehrlingen.
Es ist in der ArGV V geregelt in welcher Zeitspanne Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen. So gilt auch das Sonntagsarbeitsverbot für Jugendliche. Es ist jedoch notwendig, dass Lehrlinge zur Erreichen des Berufsziels am Sonntag, in den Nacht- oder Abendstunden beschäftigt werden müssen.
Im Anhang der Verordnung sind Berufsgruppen aufgeführt, für welche die Beschäftigung während der Nacht oder an Sonntagen für die Erreichung des Berufsausbildungsziel notwendig sind. Wer die angegebenen Zeit einhält kann die Jugendlichen (Lernende) ohne Bewilligung beschäftigen. Beschäftigung ausserhalb dieses Zeitrahmens sind vom Amt für Volkswirtschaft bewilligen zu lassen.
Ebenfalls sind im Anhang Arbeiten aufgeführt, welche für Jugendliche gefährlich sind und somit verboten sind. Müssen Lehrlinge diese Arbeiten für ihr Berufsziel lernen, so kann dies unter besonderen Bedingungen vom Amt für Volkswirtschaft bewilligt werden.