Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
Übersicht GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
Das Recht auf Zugang zum liechtensteinischen Markt mit einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung (GDL) ist je nach Branche grundsätzlich bewilligungs- oder meldepflichtig.
Die Bewilligungs- oder Meldepflichten und weiteren Pflichten sind in branchenspezifischen Gesetzen oder im Gewerbegesetz geregelt.
Das Amt für Volkswirtschaft ist im GDL-Bereich zuständig für den Vollzug folgender Gesetze:
- Gewerbegesetz (GewG)
- Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG)
- Bauwesen-Berufe-Gesetzes (BWBG)
- Gesetz über den Handel mit Waren im Umherziehen
Für andere Branchen bestehen Meldepflichten gegenüber anderen Ämtern oder Stellen.