Niederlassung in Liechtenstein gründen
Die Gründung einer Firma in Liechtenstein eröffnet Ihnen zahlreiche Chancen und Vorteile. Dank unseres attraktiven wirtschaftlichen Umfelds, der politischen Stabilität, ist Liechtenstein ein hervorragender Standort für Ihr Unternehmen.
Um Ihnen den Start zu erleichtern, haben wir eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung zusammengestellt. Diese Anleitung begleitet Sie durch den gesamten Gründungsprozess – von der ersten Idee bis zur erfolgreichen Eintragung Ihres Unternehmens.
Gründungsprozess
Bei 16 möglichen Optionen ist es wichtig, diejenige auszuwählen, die am besten zu den eigenen Zielen und Anforderungen passt. Jede Rechtsform hat unterschiedliche Auswirkungen, die sorgfältig abgewogen werden sollten.
Bevor Sie einen Firmennamen endgültig festlegen, ist es wichtig, sicherzustellen, dass dieser nicht nur einzigartig, sondern auch rechtlich zulässig ist. Der gewünschte Name sollte im Firmenindex überprüft werden, um sicherzustellen, dass er noch nicht vergeben ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Um eine Unternehmensgründung erfolgreich zu meistern, ist es essenziell, alle notwendigen Gründungsdokumente sorgfältig zusammenzutragen. Die spezifischen Anforderungen können je nach gewählter Rechtsform variieren.
Falls es für Ihre gewählte Rechtsform erforderlich oder gewünscht ist, sollte die Eintragung Ihres Unternehmens im Handelsregister erfolgen. Dazu ist ein formelles Anmeldungsschreiben notwendig.
Eine Gewerbeberechtigung in Liechtenstein ist eine offizielle Erlaubnis, die für den Betrieb eines Gewerbes im Fürstentum erforderlich ist. Der Prozess zur Erlangung dieser Berechtigung wird durch das liechtensteinische Gewerbegesetz geregelt, welches sicherstellt, dass alle gewerblichen Tätigkeiten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und Standards des Landes durchgeführt werden. Seit dem 1. Januar 2021 unterscheidet das Gewerbegesetz zwischen bewilligungspflichtigen und anmeldepflichtigen Gewerben. Eine Liste der bewilligungspflichtigen Gewerbe ist im Anhang 3 der Gewerbeverordnung aufgeführt.
Bewilligungen in der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
Bewilligungen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
-
Finanzdienstleister (Banken, Versicherungen, Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften)
Externer Link
-
Gesundheitsberufe (Arzt, Ernährungsberater, Pflegefachmann/-frau, etc.)
Externer Link
-
Mediatoren
Externer Link
-
Patentanwälte
Externer Link
-
Rechtsanwälte
Externer Link
-
Tierärzte/-innen, Tierpflege-/ -betreuungsberufe
Externer Link