Druckgeräte
Die schweizerische "Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten" ( Druckgeräteverwendungsverordnung, DGVV) ist in Liechtenstein über den Zollvertrag anwendbar. Sie regelt die Anforderungen an die Aufstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von Druckgeräten.
Die Bestimmungen der Druckgeräteverwendungsverordnung werden in der EKAS Richtlinie „Druckgeräte“ konkretisiert.
Für Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, löst die Druckgeräteverwendungsverordnung bezüglich der Verwendung von Druckgeräten die bisherigen Verordnungen betreffend Dampfkesseln (VO 25) bzw. Druckbehältern (VO 38) ab. Die Anforderungen an die Herstellung von Druckgeräten sind hingegen in der Druckgeräteverordnung bzw. der Druckbehälterverordnung festgelegt.
Meldepflicht
Die Betriebe müssen Druckgeräte vor der Inbetriebnahme sowie bei wesentlichen Änderungen dem Amt für Volkswirtschaft schriftlich melden. Die Meldung kann mit diesem Meldeformular erfolgen. Es muss die wichtigsten Angaben für die Beurteilung enthalten.
Welche Druckgeräte sind zu melden?
Meldepflichtig sind alle Druckgeräte, die in den Geltungsbereich der Druckgeräteverwendungsverordnung fallen (Liste der meldungspflichtigen Druckgeräte, Art. 1 DGVV). Unter anderem sind die folgenden Druckgeräte, einschliesslich deren Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion zu melden:
- Überhitzungsgefährdete Druckgeräte mit einem Konzessionsdruck [PC] über 0,5 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt über 200 bar x Liter
- Nicht überhitzungsgefährdete Druckbehälter mit gasförmigem Inhalt mit einem Konzessionsdruck [PC] über 2 bar und dem Produkt aus Druck und Inhalt über 3000 bar x Liter