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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
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Familienzulagen
Die Familienausgleichskasse (FAK) richtet folgende Familienzulagen aus:
- Kinderzulagen
- Geburtszulagen
- Alleinerziehendenzulagen
Anspruch auf Familienzulagen
Anspruch hat grundsätzlich, wer die sachliche Voraussetzungen für die Zulagen erfüllt und:
- in Liechtenstein einen zivilrechtlichen Wohnsitz hat;
- in Liechtenstein gewohnt hat oder beschäftigt war und von seinem liechtensteinischen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung ins Ausland entsandt und von diesem auch weiterhin entlöhnt wird;
- als Grenzgänger bei einem liechtensteinischen Arbeitgeber beschäftigt ist oder als Selbständigerwerbender bei der Liechtensteinischen Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Beitragspflicht untersteht.
Differenzausgleich
Grundsätzlich haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Zulage haben, keinen Anspruch auf Familienzulagen. Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein erhalten aber einen Differenzausgleich, wenn die ausländischen Familienzulagen geringer sind als die liechtensteinischen Leistungen.
Kinderzulagen
Kinderzulagen erhält, wer für eigenen Nachkommen, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder aufzukommen hat. Anspruch auf Kinderzulagen haben auch Vollwaisen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben, keinen Unterhalt von ihrem Ehegatten und keine andere Person für sie Kinderzulage bezieht.
Geburtszulagen
Anspruch auf Geburtszulagen für ihre leiblichen Kinder oder für Adoptivkinder haben Personen, die im Zeitpunkt
- der Geburt ihres Kindes oder
- der Aufnahme eines nicht mehr als fünfjährigen Wahlkindes zum Zweck der Adoption die Voraussetzungen für Kinderzulagen erfüllen
Die Geburtszulagen stellen eine einmalige Leistung dar.
Alleinerziehendenzulagen
Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen hat eine allein stehende Person, die Anspruch auf Kinderzulagen hat. Der Anspruch besteht für jedes Kind, mit dem die allein stehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt. Ledige, verwitwete oder geschiedene Personen gelten als allein stehend, wenn sie nicht mit einer anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) im gemeinsamen Haushalt leben.
Anmeldung der Alleinerziehendenzulagen
Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen ist jährlich mittels Antrag geltend zu machen. Mit dem Antrag ist eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen geeigneten Behörde über die Personalien der in der Hausgemeinschaft lebenden Personen einzureichen.