Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
Die Eintragung einer Marke kann auf Antrag für verfallen oder nichtig erklärt werden. Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ist schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft unter Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel einzubringen.
Das Amt für Volkswirtschaft informiert den/die Inhaber/in der eingetragenen Marke über die Einleitung des Verfahrens und gibt ihm/ihr Gelegenheit zur Äusserung.
Wird innerhalb von einem Monat kein Einspruch erhoben, so wird der Verfall oder die Nichtigkeit erklärt, die Eintragung für diejenigen Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Antrag richtet, gelöscht und das Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren gilt als abgeschlossen.
Andernfalls informiert das Amt für Volkswirtschaft den/die Antragsteller/in über den fristgerechten Einspruch. Die Gebühr zur Weiterverfolgung des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens ist innerhalb eines Monats zu bezahlen. Ansonsten gilt das Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren als abgeschlossen.
Wird dem Antrag auf Verfall- oder Nichtigkeitserklärung stattgegeben, so wird die Markeneintragung ganz oder teilweise gelöscht.
Antragsformulare
Antrag auf Erklärung des teilweisen bzw. vollständigen Verfalls
Gebühren
Bei Überweisung von Gebühren bitten wir Sie im Feld Verwendungszweck um entsprechende Angaben: Markennummer oder Markenname oder Nr. 840.431.02
Gesetze
Kontakt - Amt für Volkswirtschaft
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Mag. iur. Sandra Nitz-Röthlin [email protected] +423 236 6992
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Dr. iur. Evelin Buechel [email protected] +423 236 6949