Widerspruch
Nach Veröffentlichung der Eintragung einer Marke kann der/die Inhaber/in einer älteren Marke schriftlich gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erheben. Die Gründe, auf welche der Widerspruch gestützt werden kann, finden sich in Art. 31a MSchG.
Der Widerspruch ist binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke beim Amt für Volkswirtschaft schriftlich unter Angabe der Widerspruchsgründe einzureichen. Die Widerspruchsgebühr ist ebenfalls binnen drei Monaten zu bezahlen.
Das Amt für Volkswirtschaft informiert den/die Markeninhaber/in über die Erhebung des Widerspruchs und gibt ihm/ihr Gelegenheit zur Äusserung. Der/die Markeninhaber/in kann auch die Einrede der Nichtbenutzung erheben.
Wenn innerhalb eines Monats kein Einspruch erhoben wird, so wird die Marke für diejenigen Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet, gelöscht. Damit ist das Widerspruchsverfahren abgeschlossen.
Wird jedoch fristgerecht Einspruch erhoben, so wird dem/der Widersprechenden Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern.
Um den beteiligten Parteien eine gütliche Einigung zu ermöglichen, wird ihnen auf gemeinsamen Antrag eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt.
Das Amt für Volkswirtschaft prüft sodann, ob der Widerspruch für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen begründet ist. In der Folge wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht oder der Widerspruch abgewiesen.
Mit dem Entscheid über den Widerspruch wird bestimmt, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind.
Formular
Gesetze
Kontakt - Amt für Volkswirtschaft
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Mag. iur. Sandra Nitz-Röthlin [email protected] +423 236 6992
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Dr. iur. Evelin Buechel [email protected] +423 236 6949