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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
- Archiv / alte Entscheidungen
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- Marktanalyse Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- Marktanalyse Teilnehmeranschluss
- Marktanalyse Zugang zum Telefonnetz
- Marktanalyse Festnetz-Originierung
- Marktanteile-Statistik
- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
- Standardangebot Kernnetz
- Kostenrechnungsmodell LKW
- Stellungnahmen zum Standardangebot für physischen Netzzugang (M4)
- Verfügungsentwurf StdA Kollokation
- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
- Verfügungsentwurf StdA TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL CATV
- Vorleistungsangebot für CPS (M1)
- Standardangebote Originierung und Terminierung (M2/M3)
- Implementierung einer CPS/CS-Verpflichtung für Connecta
- Standardangebot für Breitbandzugang (M5)
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- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
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- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
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- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
-
Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
-
Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
- Integration
- Visum
- Wissenswertes
- Gesetze
- Datenschutzhinweis
- Schengen/Dublin
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- Beratungs- und Beschwerdestelle
- Datenschutzstelle
- Diplomatische Vertretungen
- Fachstelle Datenschutz
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
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Grundsätzliche Bestimmungen
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- Vergabephasen, Rechtsmittel und Schadenersatz
- Auftragswertberechnung
- Geltungsbereich, nationale und internationale Schwellenwerte
- Kernpunkte und Mitgliedstaaten
- Spezielle Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Sektoren
- Auftraggeber
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- Informationen für Bewerber, Offertsteller und Auftragnehmer
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- Bestimmungen Einrichtungen des öffentlichen Rechts
- Bestimmungen Einrichtungen des privaten Rechts
- Bestimmungen Sektoren Unternehmen
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- Statistik öffentliche Auftragsvergaben
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- Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache
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- Abgelaufene Vernehmlassungen 2004
- Externe Stellungnahmen zu Vernehmlassungen
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- Zivilstandsamt
Datenschutz
Der Datenschutz und die Geheimhaltung haben bei uns oberste Priorität und unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen.
IV. Statistikgeheimnis und Datensicherheit
Art. 16: Statistikgeheimnis
1) Statistische Daten dürfen nur für statistische Zwecke Verwendung finden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2) Eine Verwendung zu nicht statistischen Zwecken ist zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt oder die betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben.
3) Die mit statistischen Tätigkeiten betrauten Personen müssen Personendaten geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Sie dürfen diese Daten unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 niemandem zugänglich machen.
Art. 17: Weitergabe von Daten
1) Das Amt für Statistik darf Personendaten an andere ausländische statistische Ämter und an Forschungsstellen zu ausschliesslich statistischen Zwecken weitergeben. Ist eine andere Stelle Inhaber dieser Daten, hat das Amt für Statistik vorgängig deren Zustimmung einzuholen.
2) Forschungsstellen, denen Personendaten im Sinne von Abs. 1 weitergegeben werden, haben schriftlich zu bestätigen, dass sie das Statistikgeheimnis wahren und sich, soweit Daten von natürlichen Personen betroffen sind, an die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung halten.
Art. 18: Datensicherheit und Datenaufbewahrung
1) Zu statistischen Zwecken gesammelte Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen geschützt werden.
2) Personendaten sind so aufzubewahren, dass sie durch nicht befugte Personen weder eingesehen noch verändert oder vernichtet werden können.
3) Zum Zweck der Datenerhebung angelegte Namens- und Adresslisten sowie Erhebungsmaterial mit persönlichen Identifikationsnummern dürfen nicht aufbewahrt werden. Sie sind zu vernichten, sobald sie für die statistische Tätigkeit oder für die Registerführung nicht mehr benötigt werden.
A. Liechtensteinisches Unternehmensregister
Art. 7: Datenzugriff
Zugriffe auf Daten des LUR erfolgen nach Art. 14 ZPRG durch Benutzer, die die hierfür notwendige Berechtigung besitzen.
Art. 8: Bekanntgabe von Daten an Private
1) Das Amt für Statistik kann Privaten Daten von folgenden Merkmalen von Unternehmen und Arbeitsstätten bekannt geben, sofern dies einem öffentlichen Interesse dient:
a) Name und Adresse;
b) Identifikatoren;
c) Grössenklasse des Unternehmens nach Beschäftigten und Vollzeitäquivalenten;
d) Art der wirtschaftlichen Tätigkeit;
e) Unternehmensstruktur;
f) Rechtsform.
2) Die Weitergabe von Daten für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke ist untersagt.
B. Gebäude- und Wohnungsregister
Art. 12: Zugriffsrechte
1) Das Amt für Statistik kann folgenden Stellen Zugriffsrechte auf das GWR gewähren, soweit dies für Zwecke der Planung oder zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist:
a) Gemeinden, Zweckverbänden der Gemeinden und Bürgergenossenschaften für das Gemeindegebiet;
b) anderen Amtsstellen;
c) den Liechtensteinischen Kraftwerken, der Liechtensteinischen Gasversorgung und Vermessungsunternehmen, die im Rahmen der amtlichen Vermessung tätig sind.
2) Ist eine andere Stelle Inhaber der Daten einzelner Merkmale, hat das Amt für Statistik vorgängig deren Zustimmung einzuholen.
Art. 12a: Veröffentlichung von Daten
Auf der Internetseite der Landesverwaltung werden folgende Gebäudemerkmale veröffentlicht:
a) Gebäudeidentifikator;
b) Gemeindename;
c) Adresse des Gebäudes einschliesslich Postleitzahl und Ort;
d) Name des Gebäudes;
e) Gebäudekategorie;
f) Parzellennummer und Gebäudekoordinaten.
Art. 13: Bekanntgabe von Daten
1) Das Amt für Statistik kann öffentlich-rechtlichen Stellen und Privaten Daten zu Gebäude- und Wohnungsmerkmalen nach Art. 10 Abs. 2 und 3 bekannt geben, sofern dies einem öffentlichen Interesse dient.
2) Die Weitergabe von nicht veröffentlichten Daten aus dem GWR für andere als die in Abs. 1 genannten Zwecke, insbesondere für den Adresshandel oder andere kommerzielle Zwecke, ist untersagt.
GRUNDSATZ 5: Statistische Geheimhaltung und Datenschutz
Die Anonymität der Datenlieferanten, die Geheimhaltung ihrer Angaben, deren ausschließliche Verwendung für statistische Zwecke und die Sicherheit der Daten sind unter allen Umständen gewährleistet.
5.1 Die statistische Geheimhaltung ist gesetzlich vorgeschrieben.
5.2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen bei ihrer Einstellung rechtlich verbindliche Geheimhaltungsverpflichtungen.
5.3 Die vorsätzliche Verletzung des Statistikgeheimnisses wird geahndet. 5.4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten Leitlinien und Anweisungen zur statistischen Geheimhaltung für sämtliche Statistikprozesse. Die Geheimhaltungspolitik wird der Öffentlichkeit kommuniziert. 5.5 Zum Schutz der Sicherheit und Integrität statistischer Daten und ihrer Übermittlung sind alle erforderlichen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß bewährten Verfahren, internationalen Standards sowie europäischen und nationalen Rechtsvorschriften getroffen. 5.6 Für externe Nutzerinnen und Nutzer, die auf statistische Mikrodaten zu Forschungszwecken zugreifen möchten, gelten strenge Vorschriften.
Auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen natürlichen Personen folgende Rechte zu: Recht auf Auskunft (Artikel 15), Recht auf Berichtigung (Artikel 16), Recht auf Löschung (Artikel 17), Recht auf Einschränkung (Artikel 18), Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20) sowie Recht auf Widerspruch (Artikel 21), sofern diese Rechte aufgrund der rechtlichen Vorgaben im konkreten Fall zum Tragen kommen.
HINWEIS: Das Recht auf Löschung gilt nicht für Verarbeitungen, die im öffentlichen Interesse liegen, ebenso wenig wie das Recht auf Widerspruch gegen statistische Verarbeitungen, die im öffentlichen Interesse liegen (Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 6 der Datenschutz-Grundverordnung).
Wahrnehmung der Betroffenenrechte
Um diese Rechte geltend zu machen, wenden Sie sich bitte schriftlich an uns. Die Verantwortliche im Sinne der DSGVO sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist das Amt für Statistik.
Beschwerderecht bei der Datenschutzstelle
Sollte es Anlass zu Beschwerden wegen der Verarbeitung Ihrer Daten geben, so können Sie sich an die Datenschutzstelle als Aufsichtsbehörde wenden.
Datenschutzhinweise Erhebungen
Nachstehend die Informationen nach Artikel 13 und Artikel 14 der DSGVO über die Erhebungen von personenbezogenen Daten des Amtes für Statistik:
- [pdf] Informationsblatt für Erhebung Gesundheitsbefragung PDF zum Informationsblatt für Erhebung Gesundheitsbefragung
- [pdf] Informationsblatt für Erhebung Unbekannte Tätigkeit PDF Dokument Informationsblatt für Erhebung Unbekannte Tätigkeit
- [pdf] Informationsblatt für Erhebung Wegpendelnde PDF Dokument zum Informationsblatt für Erhebung Wegpendelnde
- [pdf] Informationsblatt für Erhebung Volkszählung PDF Dokument zum Informationsblatt für Erhebung Volkszählung
Datenschutzhinweise Meldung von Beschäftigten
Die an die Liechtensteinische Landesverwaltung übermittelten Beschäftigtenmeldungen werden an das Amt für Statistik, an das Ausländer- und Passamt und an die Liechtensteinische AHV-IV-FAK zur Bearbeitung weitergeleitet. Die gesetzlichen Grundlagen für die Meldepflicht bilden das E-Government-Gesetz, LGBl. 2011 Nr. 575, das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, das Ausländergesetz, LGBl. 2008 Nr. 311, das Personenfreizügigkeitsgesetz, LGBI. 2009 Nr. 348, und das Statistikgesetz, LGBl. 2008 Nr. 271.
Die Kategorien der zu erhebenden personenbezogenen Daten ergeben sich aus den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen sowie aus den dazu erstellten Wegleitungen und Online-Meldeformularen.
Ergänzende Hinweise
Die Kommunikation über E-Mail kann Sicherheitslücken aufweisen. E-Mails können auf ihrem Weg von versierten Internet-Nutzern eingesehen werden. Sollten wir eine E-Mail von Ihnen erhalten, so gehen wir davon aus, dass wir zu einer Beantwortung per E-Mail berechtigt sind. Ansonsten müssen Sie ausdrücklich auf eine andere Art der Kommunikation verweisen.
Für eine verschlüsselte Kommunikation mit uns, stellen wir Ihnen folgende Anwendung zur Verfügung:
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