Datenschutz

Der Datenschutz und die Geheimhaltung haben bei uns oberste Priorität und unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen.

IV. Statistikgeheimnis und Datensicherheit

Art. 16: Statistikgeheimnis

1) Statistische Daten dürfen nur für statistische Zwecke Verwendung finden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

2) Eine Verwendung zu nicht statistischen Zwecken ist zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt oder die betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben.

3) Die mit statistischen Tätigkeiten betrauten Personen müssen Personendaten geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Sie dürfen diese Daten unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 niemandem zugänglich machen.

Art. 17: Weitergabe von Daten

1) Das Amt für Statistik darf Personendaten an andere ausländische statistische Ämter und an Forschungsstellen zu ausschliesslich statistischen Zwecken weitergeben. Ist eine andere Stelle Inhaber dieser Daten, hat das Amt für Statistik vorgängig deren Zustimmung einzuholen.

2) Forschungsstellen, denen Personendaten im Sinne von Abs. 1 weitergegeben werden, haben schriftlich zu bestätigen, dass sie das Statistikgeheimnis wahren und sich, soweit Daten von natürlichen Personen betroffen sind, an die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung halten.

Art. 18: Datensicherheit und Datenaufbewahrung

1) Zu statistischen Zwecken gesammelte Personendaten müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen geschützt werden.

2) Personendaten sind so aufzubewahren, dass sie durch nicht befugte Personen weder eingesehen noch verändert oder vernichtet werden können.

3) Zum Zweck der Datenerhebung angelegte Namens- und Adresslisten sowie Erhebungsmaterial mit persönlichen Identifikationsnummern dürfen nicht aufbewahrt werden. Sie sind zu vernichten, sobald sie für die statistische Tätigkeit oder für die Registerführung nicht mehr benötigt werden.

Statistikgesetz (StatG)

A. Liechtensteinisches Unternehmensregister

Art. 7: Datenzugriff

Zugriffe auf Daten des LUR erfolgen nach Art. 14 ZPRG durch Benutzer, die die hierfür notwendige Berechtigung besitzen.

Art. 8: Bekanntgabe von Daten an Private

1) Das Amt für Statistik kann Privaten Daten von folgenden Merkmalen von Unternehmen und Arbeitsstätten bekannt geben, sofern dies einem öffentlichen Interesse dient:

a) Name und Adresse;
b) Identifikatoren;
c) Grössenklasse des Unternehmens nach Beschäftigten und Vollzeitäquivalenten;
d) Art der wirtschaftlichen Tätigkeit;
e) Unternehmensstruktur;
f) Rechtsform.

2) Die Weitergabe von Daten für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke ist untersagt.

B. Gebäude- und Wohnungsregister

Art. 12: Zugriffsrechte

1) Das Amt für Statistik kann folgenden Stellen Zugriffsrechte auf das GWR gewähren, soweit dies für Zwecke der Planung oder zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist:

a) Gemeinden, Zweckverbänden der Gemeinden und Bürgergenossenschaften für das Gemeindegebiet;
b) anderen Amtsstellen;
c) den Liechtensteinischen Kraftwerken, der Liechtensteinischen Gasversorgung und Vermessungsunternehmen, die im Rahmen der amtlichen Vermessung tätig sind.

2) Ist eine andere Stelle Inhaber der Daten einzelner Merkmale, hat das Amt für Statistik vorgängig deren Zustimmung einzuholen.

Art. 12a: Veröffentlichung von Daten

Auf der Internetseite der Landesverwaltung werden folgende Gebäudemerkmale veröffentlicht:

a) Gebäudeidentifikator;
b) Gemeindename;
c) Adresse des Gebäudes einschliesslich Postleitzahl und Ort;
d) Name des Gebäudes;
e) Gebäudekategorie;
f) Parzellennummer und Gebäudekoordinaten.

Art. 13: Bekanntgabe von Daten

1) Das Amt für Statistik kann öffentlich-rechtlichen Stellen und Privaten Daten zu Gebäude- und Wohnungsmerkmalen nach Art. 10 Abs. 2 und 3 bekannt geben, sofern dies einem öffentlichen Interesse dient.

2) Die Weitergabe von nicht veröffentlichten Daten aus dem GWR für andere als die in Abs. 1 genannten Zwecke, insbesondere für den Adresshandel oder andere kommerzielle Zwecke, ist untersagt.

Statistikverordnung (StatV)

GRUNDSATZ 5: Statistische Geheimhaltung und Datenschutz

Die Anonymität der Datenlieferanten, die Geheimhaltung ihrer Angaben, deren ausschließliche Verwendung für statistische Zwecke und die Sicherheit der Daten sind unter allen Umständen gewährleistet.

5.1 Die statistische Geheimhaltung ist gesetzlich vorgeschrieben.

5.2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen bei ihrer Einstellung rechtlich verbindliche Geheimhaltungsverpflichtungen.

5.3 Die vorsätzliche Verletzung des Statistikgeheimnisses wird geahndet. 5.4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten Leitlinien und Anweisungen zur statistischen Geheimhaltung für sämtliche Statistikprozesse. Die Geheimhaltungspolitik wird der Öffentlichkeit kommuniziert. 5.5 Zum Schutz der Sicherheit und Integrität statistischer Daten und ihrer Übermittlung sind alle erforderlichen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß bewährten Verfahren, internationalen Standards sowie europäischen und nationalen Rechtsvorschriften getroffen. 5.6 Für externe Nutzerinnen und Nutzer, die auf statistische Mikrodaten zu Forschungszwecken zugreifen möchten, gelten strenge Vorschriften.

Auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen natürlichen Personen folgende Rechte zu: Recht auf Auskunft (Artikel 15), Recht auf Berichtigung (Artikel 16), Recht auf Löschung (Artikel 17), Recht auf Einschränkung (Artikel 18), Recht auf Datenübertragbarkeit (Artikel 20) sowie Recht auf Widerspruch (Artikel 21), sofern diese Rechte aufgrund der rechtlichen Vorgaben im konkreten Fall zum Tragen kommen.

HINWEIS: Das Recht auf Löschung gilt nicht für Verarbeitungen, die im öffentlichen Interesse liegen, ebenso wenig wie das Recht auf Widerspruch gegen statistische Verarbeitungen, die im öffentlichen Interesse liegen (Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 6 der Datenschutz-Grundverordnung).

Datenschutzverordnung (DSGVO)

Datenschutzgesetz (DSG)

Wahrnehmung der Betroffenenrechte

Um diese Rechte geltend zu machen, wenden Sie sich bitte schriftlich an uns. Die Verantwortliche im Sinne der DSGVO sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist das Amt für Statistik.

Beschwerderecht bei der Datenschutzstelle

Sollte es Anlass zu Beschwerden wegen der Verarbeitung Ihrer Daten geben, so können Sie sich an die Datenschutzstelle als Aufsichtsbehörde wenden.

Datenschutzstelle

Datenschutzhinweise Erhebungen

Nachstehend die Informationen nach Artikel 13 und Artikel 14 der DSGVO über die Erhebungen von personenbezogenen Daten des Amtes für Statistik:

Datenschutzhinweise Meldung von Beschäftigten

Die an die Liechtensteinische Landesverwaltung übermittelten Beschäftigtenmeldungen werden an das Amt für Statistik, an das Ausländer- und Passamt und an die Liechtensteinische AHV-IV-FAK zur Bearbeitung weitergeleitet. Die gesetzlichen Grundlagen für die Meldepflicht bilden das E-Government-Gesetz, LGBl. 2011 Nr. 575, das Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, das Ausländergesetz, LGBl. 2008 Nr. 311, das Personenfreizügigkeitsgesetz, LGBI. 2009 Nr. 348, und das Statistikgesetz, LGBl. 2008 Nr. 271.

Die Kategorien der zu erhebenden personenbezogenen Daten ergeben sich aus den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen sowie aus den dazu erstellten Wegleitungen und Online-Meldeformularen.

Ergänzende Hinweise

Die Kommunikation über E-Mail kann Sicherheitslücken aufweisen. E-Mails können auf ihrem Weg von versierten Internet-Nutzern eingesehen werden. Sollten wir eine E-Mail von Ihnen erhalten, so gehen wir davon aus, dass wir zu einer Beantwortung per E-Mail berechtigt sind. Ansonsten müssen Sie ausdrücklich auf eine andere Art der Kommunikation verweisen.
Für eine verschlüsselte Kommunikation mit uns, stellen wir Ihnen folgende Anwendung zur Verfügung:

Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere betreffend der Webseite der Liechtensteinischen Landesverwaltung finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Ansprechperson