Schlichtungsstelle gemäss Art. 36 PPG

Schlichtungsverfahren beim Amt für Kommunikation in seiner Funktion als zuständige Schlichtungsstelle nach Art. 36 PPG i.V.m. Art. 24 ff RPV

Zuständigkeit

Das Amt für Kommunikation kann als Schlichtungsstelle nach der Postgesetzgebung gemäss Art. 36 des Gesetzes vom 2. März 2023 über Postdienste und Paketzustelldienste (Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz; PPG; LGBl. 2023 Nr. 151) angerufen werden. Dabei handelt das Amt neutral und unabhängig.

Kontaktdaten

Amt für Kommunikation
Postfach 684
9490 Vaduz
[email protected]

Gesetzliche Vorgaben

Gesetz über Postdienste und Paketzustelldienste (Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz; PPG) sowie Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Postsektor (RPV).

Informationen zur Schlichtungsstelle

Postdiensteanbieter sind gesetzlich verpflichtet für die Bearbeitung von Beschwerden von Nutzern, insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen sowie bei Verstoss gegen die Qualitätsnormen, ein leicht zugängliches, einfaches, transparentes und kostengünstiges Beschwerdeverfahren einzurichten. (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b und c PPG).

Die Schlichtungsstelle nach der Postgesetzgebung bietet auf schriftliches Ersuchen einer Partei ein Schlichtungsverfahren an, um Probleme zwischen Postdiensteanbietern und einer Partei, die selbst nicht zufriedenstellend gelöst werden konnten, aussergerichtlich zu lösen. Dabei agiert die Schlichtungsstelle neutral und unterstützt beide Seiten bei der Einigungsfindung.  

Die Schlichtungsstelle ist keine Verbraucherschutzeinrichtung. Wir können für Konsumenten daher keine individuelle Rechtsberatung anbieten, keine Klagen einbringen und sie auch nicht gegenüber Postdiensteanbietern oder vor Gericht vertreten. Für Konsumentenangelegenheiten ist die Schlichtungsstelle beim Amt für Volkswirtschaft zuständig (vgl. Alternative-Streitbeilegung-Gesetz; AStG). 

Schlichtungsteam

Amt für Kommunikation

Ablauf des Schlichtungsverfahrens (Richtlinien Schlichtungsverfahren)

Informationen zum Ablauf des Verfahrens entnehmen Sie bitte hier.

Allgemeines

Für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

  •  Bei einer der beiden Parteien handelt es sich um einen gemeldeten Postdiensteanbieter» i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Bst. k i.V.m. Art. 5 Abs. 1 PPG. «Postdiensteanbieter» sind Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen. Darunter fallen die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen. Eine «Postsendung» ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen beispielsweise um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Pakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten.
  • Dem Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist ein Lösungsversuch vorangegangen. Beschwerte Parteien müssen daher zunächst selbst versucht haben, auf schriftlichem Weg (z.B. Brief, Fax, E-Mail, Webformular auf der Webseite des Postdiensteanbieters) eine Lösung mit dem Postdiensteanbieter zu finden. Dafür ist (z.B. bei Verlust, Beschädigung, Fehlleitung, Verspätung einer Postsendung oder bei Vertragsschwierigkeiten, mangelhafter Leistung) eine schriftliche Beschwerde an den Postdiensteanbieter zu übermitteln. 
  • Ist die beschwerte Partei mit der schriftlichen Beschwerdebeantwortung des Postdiensteanbieters nicht einverstanden, steht es der beschwerten Partei offen, binnen einer Frist von einem Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem die Beschwerde beim Postdiensteanbieter erhoben wurde, bei der Schlichtungsstelle einen begründeten und vollständig ausgefüllten Schlichtungsantrag (siehe «Inhalt des Schlichtungsantrags») einzubringen.
  • Erfolgt keine schriftliche Beantwortung der Beschwerde durch den Postdiensteanbieter innerhalb von vier Wochen, kann der Schlichtungsantrag unmittelbar gestellt werden.
  • Alle Angaben im Schlichtungsantrag müssen vollständig und wahrheitsgetreu so dargestellt sein, dass diese gut nachvollziehbar sind.
  • Beschwerte Parteien können sich im Schlichtungsverfahren auch vertreten lassen. Die Schlichtungsstelle kann eine schriftliche Bestätigung über die erteilte Vollmacht verlangen.

 

Ansprechpersonen