Betäubungsmittelgestützte Behandlung
Am 1. November 2019 traten die abgeänderten Bestimmungen der Betäubungsmittelverordnung betreffend die betäubungsmittelgestützte Behandlung in Kraft. In Liechtenstein besteht eine Zustimmungspflicht durch das Amt für Gesundheit individuell für jeden Patienten. Dazu reicht der betreuende Arzt ein Bewilligungsgesuch sowie die Vereinbarung zur Substitutionsbehandlung zwischen dem betreuenden Arzt und dem Patienten beim Amt für Gesundheit ein.
Die Richtlinien zur betäubungsmittelgestützten Behandlung halten die Grundsätze und Rahmenbedingungen für eine Substitutionsbehandlung fest. Dabei liegt die therapeutische Verantwortung bei der behandelnden Ärztin bzw. beim behandelnden Arzt. Das Amt für Gesundheit ist für die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen verantwortlich.
Gemäss der Betäubungsmittelverordnung Art. 53 veröffentlicht das Amt für Gesundheit Listen der zum Umgang mit kontrollierten Substanzen Berechtigten.
Damit Sie Berechtigungen zur Anforderung oder Verordnung von Medikamenten zur Substitutionstherapie leichter kontrollieren können, lassen Sie sich bitte auf eine Verteilerliste setzen (E-Mail an: [email protected] ). Sie werden dann jeweils bei Änderungen in der Bewilligungsvergabe informiert.