Vergabe Aufenthaltsbewilligung (B)

Gesetzliche Grundlage:

  • bei EWR- und CH-Staatsangehörigen findet Art. 19 in Verbindung mit Art. 22 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung

  • bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen findet Art. 20 in Verbindung mit Art. 26 des Ausländergesetzes (AUG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung

Geltungsbereich:

Alle Staatsangehörige, die keiner Erwerbstätigkeit in Liechtenstein nachgehen und über genügend finanzielle Mittel verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss.  Die B-Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme im FL von mehr als 12 Monaten.

Fristen:

Die Regierung entscheidet einmal pro Quartal über die Anträge zur erwerbslosen Wohnsitznahme.

Allgemeines:

Jegliche Erwerbstätigkeit in Liechtenstein ist untersagt. Eine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein kann zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen.

Gebühren:

Bei einem positiven Entscheid durch die Regierung richten sich die Gebühren nach den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht (LGBl. 2011 Nr. 440) und belaufen sich auf gesamt CHF 1'060.--. Bei einem negativen Entscheid sind gemäss Art. 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) CHF 80.-- einzuheben.

Mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung erhebt das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 7 der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) einen Kostenvorschuss von 80 CHF.

Wir bitten Sie, diesen Betrag an folgende Bankverbindung zu überweisen:

 

Bank: Liechtensteinischen Landesbank, 9490 Vaduz
Konto Nr.: 203.288.00
Unterkonto Nr.: 103.431.00.02
Clearing-Nr.: 8800
BIC/Swift:  LILALI2XXXX
IBAN-Nr.: LI3108800000020328800
Zahlungsgrund: APA, Vorauszahlung Vergabe, Name und Vorname zuziehende Person

 Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg beizulegen.

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