Arbeits- und Ruhezeiten
Ausgeglichene Arbeits- und Ruhezeiten sind Teil des Gesundheitsschutzes, da sie sowohl Übermüdungserscheinungen als auch mit der Müdigkeit zusammenhängende Unfälle verhindern. Sie garantieren den Arbeitnehmenden ein soziales Leben, indem beispielsweise der Sonntag als Ruhetag festgelegt wird. Das Arbeitsgesetz legt die Mindestruhezeiten der Arbeitnehmenden sowie die Gestaltung der Schichtpläne fest.
Grundsätzlich sind Nacht- und Sonntagsarbeit verboten, wobei die Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind. Wenn für einen Betrieb trotz allem Nacht-, Sonntags-, oder Schichtarbeit notwendig sind, so können diese, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, bewilligt werden.
Als gesetzliche Feiertage, die den Sonntagen gleichzustellen sind, gelten gemäss Arbeitsgesetz:
- Neujahr (01.01.)
- Hl. Drei Könige (06.01.)
- Ostermontag, 1. Mai
- Christi Himmelfahrt (Auffahrt)
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Maria Himmelfahrt (15.08.)
- Maria Geburt (08.09.)
- Allerheiligen (01.11.)
- Maria Empfängnis (08.12.)
- Weihnacht (25.12.)
- Stephanstag (26.12.)
Merkblätter
-
Merkblatt 003: Arbeits- und Ruhezeiten
brick.linklist.external_link.screenreader
-
Merkblatt 002: Pikettdienst
brick.linklist.external_link.screenreader
-
Merkblatt 008: Mehrfachbeschäftigung
brick.linklist.external_link.screenreader
-
Merkblatt 007: Arbeits- und Ruhezeiten in Krankenhäusern
brick.linklist.external_link.screenreader
Onlineschalter
Gesetze
-
Arbeitsgesetz - Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
brick.linklist.external_link.screenreader
-
Arbeitsgesetz (ArGV I), Verordnung I
brick.linklist.external_link.screenreader
-
Arbeitsgesetz (ArGV II), Verordnung II (Sonderbestimmungen für best. Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern)
brick.linklist.external_link.screenreader