Vorübergehende oder gelegentliche grenzüberschreitende Berufsausübung in Liechtenstein
Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder schweizerische Staatsangehörige die in ihrem Heimatsstaat zur eigenverantwortlichen Ausübung des Ärzte- oder eines Gesundheitsberufes rechtmässig niedergelassen sind, sind zur vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Berufsausübung in Liechtenstein zugelassen.
Die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein ist dem Amt für Gesundheit vorher schriftlich zu melden. In dringenden Fällen kann diese Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.
Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der Dienstleister vorzulegen:
a) Bewilligung zur Ausübung des Berufes im Herkunftsland,
Original oder Kopie;
b) Bestätigung das dem Dienstleister die Ausübung des Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist;
c) Nachweis über die Berufsqualifikation
d) Staatsangehörigkeit mittels Passkopie;
e) Nachweis des Versicherungsschutzes gegenüber Haftungsansprüchen(Berufshaftpflichtversicherung).
f) Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse