Erholungsbedürfnis
Allgemeines
Ein berechtigtes Interesse ist vorhanden, wenn das zu erwerbende Grundstück dem/der Erwerber/in oder mit ihm/ihr im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern zur Deckung eines gegenwärtigen Erholungsbedürfnisses dient, der/die Erwerber/in ein/e im Inland wohnhafte/r volljährige/r Landesangehörige/r ist und weder er/sie noch eines seiner/ihrer Familienmitglieder bereits Eigentümer eines entsprechenden Grundstückes sind.
Berechtigte Personen
- Liechtensteiner/innen, Schweizer/innen und EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz im Inland;
- juristische Personen können für ihre Begünstigten ein Erholungsbedürfnis geltend machen (siehe dazu Erwerb durch eine Stiftung, eine Anstalt ohne Mitglieder oder ein stiftungsähnliches Treuunternehmen).
Lage des Grundstücks
Das zu erwerbende Grundstück muss im Ferien- und Alpengebiet liegen.
Als Grundstücke im Ferien- und Alpengebiet gelten solche, die über 1100 m ü.M. gelegen sind.
Zulässige Anzahl Grundstücke
Weder der/die Erwerber/in noch ein im gleichen Haushalt lebendes Familienmitglied des Erwerbers oder der Erwerberin darf bereits Eigentümer/in eines entsprechenden Grundstückes im Ferien- und Alpengebiet sein.
Der Erwerb von Grundstücken im Ferien- und Alpengebiet wird ohne Rücksicht auf den Eigentumsbestand im Talgebiet auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses geprüft.
Erwerb von Miteigentum
Der Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück wird dem Erwerb von Alleineigentum an einem Grundstück gleichgestellt. Der/die Erwerber/in eines Miteigentumsanteils muss somit ebenfalls die oben genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ansprechpersonen
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Diana Gassner [email protected] +423 236 6207
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Walter Hasler [email protected] +423 236 6614