Wer sind Auftraggeber "Einrichtungen des privaten Rechts"?
Auftraggeber „Einrichtungen des privaten Rechts“ unterstehen dem Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen in Fällen einer Subventionierung von mit Verordnung festgelegten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von mehr als 50 % durch das Land Liechtenstein, die Gemeinden oder Einrichtungen der öffentlichen Rechts.
In Fällen einer Subventionierung von 30 % durch das Land Liechtenstein, die Gemeinden oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts ist das Gesetz anzuwenden, wenn die Subventionierung mindestens 300’000 Franken beträgt.
Einrichtungen des privaten Rechts sind insbesondere Genossenschaften, Vereine und andere Vereinigungen.
Darunter fallen beispielsweise Projekte der Stiftung für Heilpädagogische Hilfe in Liechtenstein oder des Liechtensteinischer Alpenvereins, sofern diese Projekte entsprechend subventioniert werden.
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