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Auswirkungen der Schweizer UID auf Liechtenstein
Allgemeines
Das Bundesgesetz über die Unernehmens-Identifikationsnummer (UIDG) ist aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz teilweise in Liechtenstein anwendbar. Insbesondere der grenzüberschreitende Handelswarenverkehr ist betroffen, denn: ab 1. Januar 2016 sind Zollabfertigungen nur noch mit einer UID möglich. Dadurch betrifft das UIDG sowohl die Exportindustrie als auch die verarbeitende Industrie bzw. Unternehmen, die Waren für die Produktion, den Eigenbedarf oder aber den Einzelhandel aus dem Ausland importieren.
Im Gegensatz zur Schweiz erhalten Unternehmen in Liechtenstein die UID nicht automatisch durch die Verwaltung zugeteilt. Mit wenigen Ausnahmen liegt es in der Verantwortung der in Liechtenstein ansässigen Unternehmen, eine Schweizer UID beim Amt für Statistik zu beantragen.
Betroffene Gruppen
Das UIDG zielt unter anderem darauf ab, dass Unternehmen nur noch durch die UID mit Schweizer Behörden in Kontakt treten. Zurzeit besteht keine abschliessende Liste aller betroffenen Gruppen in Liechtenstein, die in der Schweiz zur Durchsetzung schweizerischen Rechts oder administrativen Zwecken identifiziert werden müssen und demzufolge eine UID benötigen werden.
Nachfolgend aufgeführte Gruppen sind hingegen klar betroffen. Über die nachfolgenden Links können viele wertvolle Informationen zu diesen Gruppen aufgerufen werden: LEI - Legal Entity Identifier. An Finanztransaktionen beteiligte Rechtsträger, werden mit der LEI eindeutig und weltweit identifiziert.
Erkennen Sie Ihr Unternehmen in einer oder mehrerer dieser Gruppen wieder, wird Ihnen dringend empfohlen, eine UID zu beantragen.
Formular Beantragung einer Schweizer Unternehmensidentifikationsnummer (UID)
Für weitere Ausküfte zur UID sowie deren Erteilung steht Ihnen das Amt für Statistik (AS) gerne zur Verfügung (T: +423 236 69 37 / lur@llv.li).
Auskunftsstellen für spezifische Anfragen in Bezug auf die UID
Nebst dem Ziel der Vereinfachung der Verkehre B2B, B2G, G2B und G2G bestehen auch diverse externe Faktoren, die die Verwendung einer eindeutigen Identifizierung notwendig machen. Das sind unter anderem die weltweit verfolgte (Zoll-)Sicherheit im grenzüberschreitenden Warenverkehr als auch Belange der Aussenhandelsstatistik bzw. der internationalen Statistikabkommen. Diese Bereiche betreut weitgehend die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).
Zur Erstellung einer Einfuhr- oder Ausfuhrdeklaration müssen sich im schweizerischen Zollgebiet ansässige Unternehmen ab 1. Januar 2016 mittels ihrer UID identifizieren. Mit anderen Worten: besitzt ein Unternehmen nach diesem Datum keine UID, kann dies den reibungslosen Import oder Export gefährden und zu Verzögerungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr führen. Es besteht hierfür auch keine Vertretungsmöglichkeit (z.B. durch eine Verzollungsagentur oder Speditionsfirma).
Liechtenstein gehört aufgrund des Zollvertrags zum Schweizer Zollgebiet. Somit sind alle in Liechtenstein ansässigen Unternehmen, deren Geschäftsmodell den Export und/oder Import von Waren nach bzw. aus dem Zollausland umfasst, unmittelbar betroffen.
Erkennen Sie Ihr Unternehmen in einer oder mehrerer dieser Gruppen wieder, wird Ihnen dringend empfohlen, eine UID zu beantragen.
Führen Unternehmen Waren von ausserhalb der Zollunion Schweiz-Liechtenstein ein oder aus, gelten diese als Handelswaren und sind der EZV im schriftlichen Verfahren zur Einfuhr bzw. Ausfuhr anzumelden. Das Unternehmen muss sich hierfür ab 1. Januar 2016 zwingend mittels seiner UID identifizieren.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Waren für
- die Herstellung, also für die Verarbeitung bzw. Produktion wie z. B. rohe Bleche zum Formen, Holz für den Möbelbau oder elektronische Steuerungen zum Einbau,
- den „Eigenbedarf“ wie z.B. die Firmenfahrzeuge, das Büromaterial oder die Werkzeuge des eigenen Betriebs,
- oder den „Wiederverkauf im Einzelhandel“ wie z.B. das Büromaterial der Papetrie, die Bücher der Buchhandlung oder die PKWs des Fahrzeugverkäufers handelt.
Wie bei den Exporteuren ist auch hier die Möglichkeit einer Vertretung nicht gegeben.
Erkennen Sie Ihr Unternehmen in einer oder mehrerer dieser Gruppen wieder, wird Ihnen dringend empfohlen, eine UID zu beantragen.
Unternehmen, die direkt bei der EZV mit deren elektronischen Systemen Zollabfertigungen vornehmen, werden durch die EZV mittels der UID in die Zollkundenverwaltung (ZKV) aufgenommen. In diese Gruppe fallen insbesondere Speditionen und Verzollungsagenturen, sowie Unternehmen die als sogenannte „zugelassene Versender und/oder Empfänger (ZV/ZE)“ agieren.
Erkennen Sie Ihr Unternehmen in einer oder mehrerer dieser Gruppen wieder, wird Ihnen dringend empfohlen, eine UID zu beantragen.
Das UIDG definiert in Artikel 3 die Begriffe in Zusammenhang mit der UID und legt auch fest, wer sich als UID-Einheit qualifiziert und somit eine UID erhält. Aus liechtensteinischer Sicht hervorzuheben sind
- in Liechtenstein ansässige juristische Personen mit Geschäftsniederlassungen in der Schweiz.
- in Liechtenstein ansässige juristische Personen, die zur Durchsetzung des schweizerischen Rechts identifiziert werden müssen.
- Unternehmen und Personen (natürlich und juristisch), die der schweizerischen Landwirtschafts-, Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelgesetzgebung unterliegen. Diese Rechtsvorschriften finden aufgrund des Zollvertrags mit der Schweiz in Liechtenstein Anwendung.
Erkennen Sie Ihr Unternehmen in einer oder mehrerer dieser Gruppen wieder, wird Ihnen dringend empfohlen, eine UID zu beantragen.