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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
- Archiv / alte Entscheidungen
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Konsultationen
- Laufende Konsultationen
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Abgeschlossene Konsultationen
- Aktualisierung Mustervorlage RIO
- Marktanalyse Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- Marktanalyse Teilnehmeranschluss
- Marktanalyse Zugang zum Telefonnetz
- Marktanalyse Festnetz-Originierung
- Marktanteile-Statistik
- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
- Standardangebot Kernnetz
- Kostenrechnungsmodell LKW
- Stellungnahmen zum Standardangebot für physischen Netzzugang (M4)
- Verfügungsentwurf StdA Kollokation
- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
- Verfügungsentwurf StdA TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL CATV
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
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- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
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- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
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- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
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- Warenverkehr
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
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- Geschäftsführer Neubestellung
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- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
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Ausländer- und Passamt
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- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
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- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
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Internationale Bekanntmachungen
Im Bereich der internationalen Schwellenwerte werden die folgenden drei Haupttypen von Bekanntmachungen unterschieden:
- Vorinformation
- Bekanntmachung
- Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Vorinformation
Die Auftraggeber teilen bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte, ausgenommen beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, im Rahmen einer Vorinformation die Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die sie in den kommenden zwölf Monaten vergeben wollen, mit.
Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, ausgenommen beim Verhandlungsverfahren ohne vorgängige Bekanntmachung, sind mittels einer Vorinformation in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu publizieren (Artikel 14a, Absatz 4 ÖAWV), sowie an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten. Der Auftraggeber kann diese Vorinformation zehn Tage vor ihrer Veröffentlichung der Fachstelle öffentliches Auftragswesen zur Überprüfung zustellen. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist (Artikel 14a, Absatz 1 ÖAWV).
Der Inhalt der Vorinformation richtet sich nach Artikel 14, Absatz 3 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen.
Die Übermittlung der Vorinformation an das Amt für amtliche Veröffentlichungen hat binnen kürzester Zeit und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2014/24/EG zu Muster und Verfahren zu erfolgen.
Die Zeitspanne zwischen der Vorinformation und der Vergabebekanntmachung muss mindestens 35 Tage und darf höchstens 12 Monate betragen, ansonsten ist erneut eine Vorinformation zu publizieren. Eine Vorinformation führt zu einer Verkürzung der Fristen.
Der Auftraggeber kann die Vorinformation auch in einem Beschafferprofil veröffentlichen. Er meldet dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union zuvor auf elektronischem Wege die Veröffentlichung in einem Beschafferprofil. Das Beschafferprofil kann er im Internet einrichten; es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen, wie zum Beispiel die Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers. Die Vorinformation darf in den liechtensteinischen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen Publikationsorganen darf jedoch erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Vorinformation über die Veröffentlichung unterrichtet wurde (Artikel 14, Absatz 3 und 4 ÖAWV). Sie darf nur die Angaben enthalten, welche an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union weitergeleitet oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden, und muss auf den Tag der Übermittlung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Veröffentlichung in einem Beschafferprofil hinweisen.
Auf der Simap Homepage können Sie sich registrieren, um anschliessend die eigenen Bekanntmachungen online zu erstellen.
Bekanntmachung
Die beabsichtigte Vergabe öffentlicher Aufträge ist mittels einer öffentlichen Bekanntmachung (Inserat) in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen in deutscher Sprache zu publizieren (Artikel 17, Absatz 1 und 2 ÖAWV), sowie direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten sowie direkt an das Amt für amtliche Veröffentlichungen weiterzuleiten. Die Übermittlung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union hat binnen kürzester Zeit und auf elektronischem Weg unter Beachtung der Angaben in Anhang VIII Ziff. 3 der Richtlinie 2014/24/EU zu Muster und Verfahren bei der Übermittlung zu erfolgen.
Die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge erfolgt in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen nicht vor der Veröffentlichung durch das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union. Die Veröffentlichung in den liechtensteinischen amtlichen Publikationsorganen darf jedoch erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung unterrichtet wurde.
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Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftraggeber haben dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Vergabe bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder eines Wettbewerbs eine Mitteilung zu übermitteln. Der Absender muss den Tag der Absendung nachweisen können. Als Nachweis der Veröffentlichung gilt eine vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union ausgestellte Bestätigung der Veröffentlichung, in welcher das Datum der Veröffentlichung angegeben ist (Artikel 42, Absatz 1 ÖAWV).
Der Inhalt der Bekanntmachung über vergebene Aufträge richtet sich nach Artikel 42, Absatz 1 der Verordnung über das Öffentliche Auftragswesen.
Im amtlichen Publikationsorgan werden die vergebenen Aufträge mit der Vorlage "Bekanntmachung über vergebene Aufträge" publiziert.
Bei Rahmenvereinbarungen ist nicht für jeden Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu versenden (Artikel 42, Absatz 4 ÖAWV).
Der Auftraggeber übermittelt dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach jeder Auftragsvergabe eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden. Er kann diese Bekanntmachung jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende (Artikel 42, Absatz 5 ÖAWV).
Der Auftraggeber kann die Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen vierteljährlich zusammenfassen und veröffentlichen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende. Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung müssen nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung den Vollzug des Gesetzes und der Verordnung behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde (Artikel 42, Absatz 3 und 6 ÖAWV).
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Inhaltsverzeichnis Land
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Internationale Bekanntmachungen für Auftraggeber "Sektoren Unternehmen"
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Internationale Bekanntmachungen für Auftraggeber Land, Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts
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Gesetze
Kundmachung Schwellenwerte ÖAWGAnsprechpersonen
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Wendelin Lampert wendelin.lampert@regierung.li +423 236 6270
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Dr. Andrea Quaderer andrea.quaderer@regierung.li +423 236 6278