03. Juli 2024 - Eingeschränkte Verfügbarkeit ZSD

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, Aufgrund von Wartungsarbeiten sind die Onlinedienste der LLV am 03.07.2024 ab 19:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr nur eingeschränkt verfügbar. Wir danken für Ihr Verständnis Freundliche Grüsse Amt für Informatik

Finanzaufsicht

Dem Landtag steht gemäss Art. 63 der Verfassung das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu. Der Landtag übt dieses Recht unter anderem durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskommission aus.

Laut Art. 23 des Geschäftsverkehrs- und Verwaltungskontrollgesetzes nimmt die Geschäftsprüfungskommission die Oberaufsicht über die Geschäftsführung von Regierung und Verwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung wahr.

Gemäss Art. 29 des Finanzhaushaltsgesetzes obliegt die Verwaltung der Finanzen dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglied. Die Regierung wird bei der Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion durch die Prüfungstätigkeit der Finanzkontrolle unterstützt.

Der Landtag ist zuständig für die Genehmigung der von der Finanzkontrolle geprüften Landesrechnung. Die Kontrolle des Finanzhaushalts durch die Geschäftsprüfungskommission richtet sich nach den besonderen hiefür geltenden Bestimmungen. Sie wird dabei gemäss Finanzkontrollgesetz durch die Prüfungstätigkeit der Finanzkontrolle unterstützt.