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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
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Konsultationen
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- Marktanalyse Teilnehmeranschluss
- Marktanalyse Zugang zum Telefonnetz
- Marktanalyse Festnetz-Originierung
- Marktanteile-Statistik
- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
- Standardangebot Kernnetz
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- Stellungnahmen zum Standardangebot für physischen Netzzugang (M4)
- Verfügungsentwurf StdA Kollokation
- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
- Verfügungsentwurf StdA TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
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Entsendung von Arbeitnehmern
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- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
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- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
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- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
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Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
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Anerkennung der Vaterschaft
Wird ein Kind geboren und sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so muss die Vaterschaft zum Kind erst vom Vater erklärt werden. Dies geschieht durch ein sogenanntes Vaterschaftsanerkenntnis. In einer öffentlich beglaubigten Urkunde, gibt der Vater vor dem Amt für Soziale Dienste die Erklärung ab, dass er der Vater des Kindes ist. Mit diesem Schritt wird die rechtliche Verwandtschaft zum Kind begründet. Dies bedeutet, dass er gegenüber seinem Kind sowohl Rechte (Kontaktrecht, Erbrecht etc.) erhält als auch Pflichten (Kindesunterhalt etc.) eingeht.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Amt für Soziale Dienste wird vom Zivilstandsamt Vaduz ohne Veranlassung der Kindeseltern, automatisch über die Geburt eines Kindes einer in Liechtenstein wohnhaften Mutter informiert. Daraufhin erhält die Kindesmutter ein Schreiben, in dem sie ersucht wird, den Kindesvater für einen im Amt für Soziale Dienste vorgeschlagenen Termin einzuladen.
- Der Kindesvater hat dann die Möglichkeit, die Vaterschaft zu seinem Kind durch persönliche Erklärung vor einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin des Amtes für Soziale Dienste anzuerkennen.
- Dafür werden folgende Unterlagen benötigt:
- Reisepass oder ID des Vaters
- Offizielles Dokument, welches den Geburtsort des Vaters aufführt z. B. Geburtsurkunde für nicht in Liechtenstein wohnhafte Personen. - Der Kindesvater unterzeichnet mehrere Ausfertigungen der Urkunde. Nach der Unterzeichnung werden diese umgehend vom Amt für Soziale Dienste zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung an das Landgericht übermittelt.
- Nach erfolgter Genehmigung (Dauer: ca. 10 Tage) wird vom Landgericht beiden Elternteilen je eine Urkunde per Einschreiben zugesandt. Die übrigen Originale gelangen an das Zivilstandsamt Vaduz und an das Amt für Soziale Dienste bzw. verbleiben beim Landgericht. Für allenfalls gewünschte beglaubigte Kopien ist das Landgericht zuständig.
- Die Kindesmutter kann innerhalb von zwei Jahren gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch einlegen.
- Die Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.
- Die gemeinsame Obsorge kann lediglich nach der Geburt des Kindes beim Amt für Soziale Dienste beantragt werden. Es folgt im Rahmen der Vaterschaftsanerkennung ein kurzes Gespräch.
-
Eine Unterhaltsregelung kann ebenfalls beim Amt für Soziale Dienste beantragt werden (siehe Kapitel «Kindesunterhalt»)
Vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung
Üblicherweise erfolgt die Anerkennung nach der Geburt des Kindes. Auf Wunsch der Kindeseltern, besteht aber auch die Möglichkeit eine vorgeburtliche Anerkennung durchzuführen. Für die Anerkennung benötigte es zwingend jeweils ein ärztliches Zeugnis über die Schwangerschaft mit erwarteten Geburtstermin und der Angabe, ob ein oder mehrere Kinder erwartet werden.
Bei dieser Form der Vaterschaftsanerkennung müssen die Kindeseltern beim Amt für Soziale Dienste zusätzlich folgende Dokumente einreichen, sofern sie nicht in Liechtenstein wohnhaft sind:
- Wohnsitzbestätigung der Kindeseltern (nicht älter als 6 Monate)
- Zivilstandsbestätigung der Kindeseltern/Auszug aus dem Familienregister (nicht älter als 6 Monate)
Wichtiger Hinweis: Die vorgeburtliche Anerkennung wird bezüglich Namensgebung in Liechtenstein gleich gehandhabt wie die nachgeburtliche. Das Kind übernimmt bei beiden Formen der Anerkennung den Namen sowie die Nationalität der Kindesmutter, den diese zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hat.
Durchbrechende bzw. qualifizierte Vaterschaftsanerkennung
Ist die Mutter verheiratet, der Ehemann aber nicht Vater des Kindes, so hat der leibliche Vater die Möglichkeit, ein sogenanntes qualifiziertes Vaterschaftsanerkenntnis abzugeben. Voraussetzungen dafür sind, dass die Mutter den Anerkennenden als Vater bezeichnet und das Kind (vertreten durch das Amt für Soziale Dienste) dem Anerkenntnis zustimmt. Dies setzt Einigkeit der genannten Personen voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht die Möglichkeit, beim Landgericht einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zu stellen.
Bestehen gegenüber der Vaterschaft Zweifel?
Dann bietet ein sogenanntes Vaterschaftsgutachten bzw. ein Vaterschaftstest Klärung. Das Amt für Soziale Dienste empfiehlt, sich an ein rechtsmedizinisches Institut zu wenden. Diese gewährleisten einen hohen Qualitätsstandard. Deren Vaterschaftsgutachten können im Streitfall vor Gericht als Beweis vorgelegt werden.
Ist der tatsächliche Vater nicht bereit, seine Vaterschaft anzuerkennen?
Dann sollte eine Feststellung der Vaterschaft beim Landgericht beantragt werden (vgl. §138h, i ABGB). Die Kindesmutter kann beim Amt für Soziale Dienste eine besondere Beistandschaft für ihr Kind beantragen (vgl. § 212 ABGB). Dabei vertritt ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Amtes für Soziale Dienste gebührenfrei die Interessen des Kindes in diesem Verfahren. Die besondere Beistandschaft schränkt das Sorgerecht der Kindesmutter nicht ein und kann durch schriftlichen Antrag der Kindesmutter jederzeit beendet werden.
Ansprechpersonen
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Céline Banzer Celine.Banzer@llv.li +423 236 72 65