Arzt
Tätigkeitsbereich
Der Inhaber einer Bewilligung soll zur Förderung der Volksgesundheit, insbesondere zur Förderung der Gesundheitsvorsorge in der Bevölkerung und zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen sowie zur Bewusstmachung dieses Grundsatzes gegenüber den Patienten beitragen.
Die ärztliche Berufsausübung umfasst:
- Die Abklärung und Behandlung von Krankheiten Verletzungen und anderen körperlichen und seelischen Gesundheitsstörungen;
- Die Untersuchung und Beratung von Schwangeren sowie die Geburtshilfe;
- Die Untersuchung und Beratung zum Ausschluss und zur Vorbeugung von Erkrankungen;
- Die Anwendung und Verordnung von Heilmitteln, die Anordnung von Behandlungen durch andere Gesundheitsberufe nach dem Gesundheitsgesetz sowie die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse und die Erstattung ärztlicher Gutachten.
Eigenverantwortliche Berufsausübung
- Der ärztliche Beruf wird vorbehaltlich Abs. 3 in eigenverantwortlicher Ausführung der in Art. 4 umschriebenen Tätigkeiten ausgeübt.
- Der ärztliche Beruf wird nicht eigenverantwortlich ausgeübt, wenn er im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht und Anleitung eines eigenverantwortlich tätigen Arztes in Lehrpraxen oder von der Regierung anerkannten Einrichtungen des Gesundheitswesens erfolgt. Vor der Anerkennung ist die Ärztekammer zu hören. Die Ärztekammer erstellt ein Verzeichnis der Lehrpraxen und der anerkannten Einrichtungen des Gesundheitswesens
- Der ärztliche Beruf kann wie folgt eigenverantwortlich ausgeübt werden:
a) freiberuflich, das heisst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung;
b) als Gesellschafter einer Ärztegesellschaft und gleichzeitig Angestellter derselben; oder
c) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für einen freiberuflich tätigen Arzt, für eine Arztegesellschaft oder für eine Einrichtung des Gesundheitswesens.6
Die eigenverantwortliche Ausübung des ärztlichen Berufes bedarf vorbehaltlich Art. 45 bis 49 Ärztegesetz einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit.
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist die Ärztekammer anzuhören.
Die Bewilligung umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich. Sie beschränkt sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Tätigkeitsbereich, welches der Aus- und Weiterbildung des Arztes entspricht.
Fachliche Eignung/Weiterbildung
Der Arzt darf sich als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt bezeichnen, wenn er eine entsprechende fachliche Weiterbildung nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes (Art. 7 Abs. 2) und der Ärzteverordnung nachweisen kann.
Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind nach Massgabe der Verordnung vorzulegen:
- Eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer spezifischen Aus- und Weiterbildung (Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise), und
- soweit erforderlich, eine Arbeitsbestätigung oder ein Arbeitszeugnis mit einer eingehenden Darstellung der Art und Dauer der praktischen Tätigkeit.
Besonderheiten
Mindestversicherungssumme der Haftpflicht:
CHF 3 Mio. für nicht chirurgisch tätige Ärzte
CHF 5 Mio. für chirurgisch tätige Ärzte
Die ärztliche Berufsausübung darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Ärzteliste aufgenommen werden.
Die in die Liste eingetragenen Ärzte sind Mitglieder der Liechtensteinischen Ärztekammer. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, siehe www.aerztekammer.li
Eine Bewilligungserteilung bedingt nicht automatisch eine Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Auskünfte erteilt der Liechtensteinische Krankenkassenverband, siehe www.lkv.li
Die Führung einer Praxisapotheke zur Abgabe von Arzneimitteln an Patienten bedarf einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Das Amt führt periodisch Betriebskontrollen durch. Die Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung.
Weiterführende Links
Gesetze
-
Ärztegesetz
Externer Link
-
Ärzteverordnung
Externer Link
- Diese Gesetzgebung bildet zugleich die liechtensteinische Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. NR. L 255 vom 30.09.2005, S. 22).
-
Heilmittelgebührenverordnung
Externer Link
-
Krankenversicherung (KVG), Gesetz
Externer Link
Ansprechpersonen
-
Wendula Matt [email protected] +423 236 7337