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- Schlichtungsstelle gemäss Art. 86 KomG (Unternehmen)
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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
- Archiv / alte Entscheidungen
- Frequenzen und Anlagen
- Geschäftsstelle der Medienkommission
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- Marktanalyse Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- Marktanalyse Teilnehmeranschluss
- Marktanalyse Zugang zum Telefonnetz
- Marktanalyse Festnetz-Originierung
- Marktanteile-Statistik
- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
- Standardangebot Kernnetz
- Kostenrechnungsmodell LKW
- Stellungnahmen zum Standardangebot für physischen Netzzugang (M4)
- Verfügungsentwurf StdA Kollokation
- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
- Verfügungsentwurf StdA TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL CATV
- Vorleistungsangebot für CPS (M1)
- Standardangebote Originierung und Terminierung (M2/M3)
- Implementierung einer CPS/CS-Verpflichtung für Connecta
- Standardangebot für Breitbandzugang (M5)
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- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
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- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
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- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
-
Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
-
Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
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Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
- Integration
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- Schengen/Dublin
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- Diplomatische Vertretungen
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
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Grundsätzliche Bestimmungen
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- Bestimmungen Einrichtungen des privaten Rechts
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- Statistik öffentliche Auftragsvergaben
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- Schulen
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Schülerinnen und Schüler
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- Besuch einer Privatschule bzw. ausländischen Schule
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- Intensivkurs Deutsch als Zweitsprache
- Spezielle Förderung
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- Massnahmen bei Sinnesbeeinträchtigungen
- Schulsozialarbeit
- Timeout Schule
- Schulische Familienberatung
- Schulpsychologischer Dienst
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Datenschutzhinweis
Nachfolgend informieren wir Sie gemäss Art. 13 und Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Art und Weise und die Hintergründe der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit unseren Tätigkeiten.
Dieser Datenschutzhinweis gilt als ergänzende und konkretisierende Information der Staatsanwaltschaft zur Datenschutzerklärung der Landesverwaltung (LLV), u.a. aufgrund spezialgesetzlicher Vorgaben und besonderer datenschutzrechtlicher Vorkehrungen.
Verantwortliche Stelle
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Fragen zum Datenschutz können Sie direkt an uns richten oder aber an die Fachstelle Datenschutz als unsere Datenschutzbeauftragte.
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Zweck der Verarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten hat vornehmlich den Zweck, den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, der uns obliegt. Dieser umfasst gemäss Art. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG) folgende Tätigkeiten:
- Erfüllung der durch Gesetz oder Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Landes in der Rechtspflege, insbesondere in der Strafrechtspflege,
- Vertretung der öffentlichen Anklage sowie
- die justizielle Strafverfolgung nach der Strafprozessordnung (StPO).
Rechtsgrundlagen
Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. d der Verordnung der EU 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, „DSGVO“), der Richtlinie der EU 2016/680 («Richtlinie») und Art. 45 ff des Datenschutzgesetzes (DSG) unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschliesslich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit den speziellen Regelungen der Richtlinie, Art. 45 ff DSG, §§ 39a ff StPO und Art. 18 StAG.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als jener in Art. 45 DSG Genannten unterliegt den Bestimmungen der DSGVO und Art. 1 bis 44 DSG. Dies trifft namentlich auf die Geschäfte der Justizverwaltung zu. Diesbezüglich wird auf die allgemeine Datenschutzerklärung der Landesverwaltung verwiesen.
Zu verarbeitende Daten
Folgende personenbezogene Daten werden bei der Ausübung unserer Tätigkeiten erhoben, erfasst und weiterverarbeitet:
- Angezeigte Personen: Vorname(n), Nachname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Beruf, Zivilstand; bei juristischen Personen: Firma, Rechtsform, Sitz, Adresse; mit der Person verbundene Geschäfte/Fälle;
- Anzeiger: Vorname(n), Nachname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse; bei juristischen Personen: Firma, Rechtsform, Sitz, Adresse; mit der Person verbundene Geschäfte/Fälle;
- Opfer, Geschädigte, Privatbeteiligte: Vorname(n), Nachname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse; bei juristischen Personen: Firma, Rechtsform, Sitz, Adresse; mit der Person verbundene Geschäfte/Fälle;
- Rechtsvertreter: Vorname(n), Nachname(n), Kanzlei, Adresse der Kanzlei;
- ersuchende Behörden: Name, Adresse.
Herkunft der Daten
Die personenbezogenen Daten werden entweder von der Landespolizei oder anderen Anzeigern an die Staatsanwaltschaft übermittelt, durch das Fürstliche Landgericht erhoben oder über das zentrale Personenregister beschafft.
Empfänger
Wir übermitteln Ihre Daten nur in gesetzlich vorgeschriebenen und erlaubten Fällen an andere öffentliche Stellen und Personen.
Zum Zwecke der Strafverfolgung werden diese Daten an das Fürstliche Landgericht und allenfalls die Landespolizei oder andere Amtsstellen weitergegeben. Im Wege der Gewährung der Akteneinsicht werden die in den Akten enthaltenen personenbezogenen Daten nur dann an die Berechtigten weiter gegeben, wenn der Fall nicht gerichtsanhängig wurde (Art. 17 StAG; §§ 30, 30a, 31a, 32, 39 StPO). Von der Einstellung eines Verfahrens sind gemäss § 22 Abs. 2 StPO die Verdächtigen, Opfer und Privatbeteiligten zu verständigen.
Drittländer
Eine Datenübermittlung in ein Drittland, allenfalls auch ausserhalb der EU, erfolgt nur im Rahmen eines Ersuchens auf Übernahme der Strafverfolgung, in allen Fällen jedoch auf Grundlage des Rechtshilfegesetzes (RHG) oder zwischenstaatlicher bzw. multilateraler Verträge.
Speicherart und -dauer
Zum Zwecke der Sicherheit der Datenverarbeitung werden unter Berücksichtigung des Stands der Technik die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen. Die personenbezogenen Daten werden auf einem Server gespeichert, der weder mit dem Internet noch mit dem Netz der LLV verbunden ist. Die Zugangsberechtigung zu diesen Daten ist intern geregelt (Art. 63 DSG). Die Beschränkung des Zugriffs auf die gespeicherten Daten sowie deren Löschung erfolgen nach den Vorschriften des § 39d StPO. Danach ist, vorbehaltlich der Zulässigkeit der Weiterbearbeitung, ein Zugriff auf Vor- und Nachnamen einer Person nach folgenden Fristen zu unterbinden:
- im Fall einer Verurteilung längstens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafe vollzogen wurde,
wenn jedoch eine Strafe nicht ausgesprochen oder bedingt nachgesehen wurde, ab der Verurteilung; - im Fall eines Freispruchs, einer Einstellung des Verfahrens oder eines (endgültigen) Rücktritts von Verfolgung längstens
nach Ablauf von zehn Jahren ab der Entscheidung; - jedenfalls nach sechzig Jahren ab den in 1. und 2. angeführten Zeitpunkten.
Rechte der betroffenen Personen
1. Recht auf Auskunft
Von der Datenverarbeitung betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft (Art. 57 DSG), Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 58 DSG). Die Auskunftserteilung kann jedoch aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, wenn die Erfüllung des zugrundeliegende Zwecks dadurch beeinträchtigt würde und wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt (Art. 57 Abs. 4 iVm Art. 56 Abs. 1 und Art. 45 DSG).
Sie können die Ausübung Ihrer Rechte als formlosen Antrag und ohne Begründung gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Empfohlen wird jedoch, den Antrag bzw. das Gesuch schriftlich oder in einer sicheren elektronischen Form einzureichen.
2. Recht auf Berichtigung
Wenn Sie feststellen, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind, können Sie nach Art. 58 Abs. 1 DSG deren unverzügliche Berichtigung gegenüber dem Verantwortlichen verlangen. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass dennoch mit einem gewissen Zeitaufwand für die Bearbeitung des Gesuchs gerechnet werden muss.
3. Recht auf Löschung
Mit dem Recht auf Löschung nach Art. 58 Abs. 1 DSG können Sie grundsätzlich die unverzügliche Entfernung Ihrer personenbezogenen Daten beim Verantwortlichen verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen (Art. 58 Abs. 2 DSG).
Dem Löschungsanspruch können allerdings Ausnahmen entgegenstehen, die in Art. 58 Abs. 3 DSG aufgelistet sind.
4. Recht auf Beschwerde
Sofern Sie als von der Datenverarbeitung betroffene Person der Annahme sind, dass eine unrechtmässige Datenverarbeitung vorliegt, können Sie jederzeit Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen (Art. 60 DSG).
Kontaktdaten Datenschutz - Aufsichtsbehörde
Die in Liechtenstein zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ist die Datenschutzstelle mit den nachfolgen genannten Kontaktdaten:
Datenschutzstelle Fürstentum Liechtenstein
Kirchstrasse 8
Postfach 684
FL-9490 Vaduz
Telefon: +423 236 60 90
E-Mail: info.dss@llv.li
Webseite: www.datenschutzstelle.li
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere betreffend die Webseite der Liechtensteinischen Landesverwaltung, finden Sie in der Datenschutzerklärung.