Ab 91 Tage
Dienstleistungserbringer sind Unternehmen (natürliche oder juristische Personen) mit Sitz im EWR, die mit entsendeten Personen (selbständige Einzelunternehmer, direkt angestellte Mitarbeiter oder durch eine in der Schweiz oder EU/EWR ansässige Personalverleihfirma geliehene Personen) in Liechtenstein eine zeitlich beschränkte Dienstleistung erbringen. Der Inhaber eines Einzelunternehmens muss im Besitze einer EU/EWR- oder Schweizer Staatsbürgerschaft sein, um die Dienstleistungsfreiheit in Anspruch nehmen zu können.
Vor Beginn der der Dienstleistungserbringung ist beim Amt für Volkswirtschaft (AVW) eine Gewerbe-Meldebestätigung zu beantragen. Siehe Dienstleistungserbringung aus dem Ausland
Meldepflicht gegenüber dem Ausländer- und Passamt
- Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, die mehr als 90 Tage dauert, bleibt nur meldepflichtig, wenn die entsandten Personen täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren.
- Das Gesuch um eine Bestätigung für die Dienstleistungserbringung ab dem 91. Tag ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der 90-tägigen Frist zu stellen. Das Gesuch kann per Post oder per E-Mail an [email protected] eingereicht werden. Bei einer Busse aufgrund verspäteter Meldung gilt das Posteingangsdatum bzw. Eingangsdatum des E-Mails. Das Formular steht Ihnen untendem Link zur Verfügung.
- Die Bestätigung der Dienstleistungserbringung wird bis längstens 31.12. eines jeden Kalenderjahres ausgestellt.
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Pro Person und pro Bestätigung ist ab dem 91. Tag für Unternehmen mit Sitz im EWR nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) eine Gebühr von CHF 100.-- zu verrechnen.
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Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bestätigung ausgestellt.
Bewilligungspflicht gegenüber dem Ausländer- und Passamt
- Die grenzüberschreitende Diensterbringung, die mehr als 90 Tage dauert, ist bewilligungspflichtig, wenn die entsendeten Personen in Liechtenstein übernachten.
- Das Gesuch um eine Bewilligung für die Dienstleistungserbringung ab dem 91. Tag ist mindestens vier Wochen vor Ablauf der 90-tägigen Frist zu stellen. Das Gesuch kann per Post oder per E-Mail an [email protected] eingereicht werden. Bei einer Busse aufgrund verspäteter Meldung gilt das Posteingangsdatum bzw. Eingangsdatum des E-Mails. Das Formular steht Ihnen untendem Link zur Verfügung.
- Die Bewilligung der Dienstleistungserbringung wird bis längstens 31.12. eines jeden Kalenderjahres ausgestellt.
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Für die Dauer der Dienstleistungserbringung besteht ein Anwesenheitsrecht in Liechtenstein.
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Pro Person und pro Bewilligung wird laut Art. 10 Abs. 1 Bst. 1a der Gebührenverordnung (LGBl. 2016 Nr. 440) eine Gebühr von CHF 150.-- in Rechnung gestellt.
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Für die Dauer der Dienstleistungserbringung wird eine Bewilligung ausgestellt.
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Bewilligung für eine grenzüberschreitende Dienstleistung (GDL) ab 91 TageGesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen [email protected] +423 236 61 41