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für Angehörige eines EWR- und CH Staatsangehörigen
1. Voraussetzungen für Familienangehörige
Der Familiennachzug bezweckt die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme.
EWR- und Schweizer Staatsangehörige mit einer Bewilligung zur Wohnsitznahme können jederzeit ihre Familienangehörigen nachziehen lassen
Studierende dürfen ausschliesslich ihren Ehegatten und die Kinder, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird, nachziehen lassen
Das Ausländer- und Passamt kann Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis im Original verlangen.
Als Familienangehörige gelten:
-
der Ehegatte (eingetragene Partnerschaften sind Ehen gleichgestellt)
-
die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten in gerader absteigender Linie (einschliesslich der Kinder, bei denen ein Pflegschaftsverhältnis besteht), die unter 21 Jahre alt sind oder denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird;
-
die Verwandten des Aufenthaltsberechtigten und seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie, denen nachgewiesenermassen Unterhalt gewährt wird
Arbeitsaufnahme von Familienangehörigen
Nachgezogene Familienangehörige dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Anmeldung
Der Gesuchsteller oder die zuziehenden Familienangehörigen haben vor Erteilung einer Bewilligung folgende Nachweise beizubringen:
-
eine amtliche Bescheinigung, die das Verwandtschaftsverhältnis, die Obsorgeberechtigung bzw. die Unterhaltsgewährung bestätigt;
-
Kopien der gültigen Reisedokumente der zuziehenden Familienangehörigen;
-
in den Fällen nach Art. 17, 18 und 22 PFZG ein Nachweis über notwendige finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und
-
ein Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt.
Formulare
2. Voraussetzungen für sog. 'Weitere Berechtigte'
Der Familiennachzug bezweckt die Zusammenführung der weiteren Berechtigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme.
Unter einer weiteren Berechtigten versteht man eine solche Person eines aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigen EWR-Staatsangehörigen, welche nicht unter die oben erwähnte Definition von Familienangehörige fällt, soweit:
- ihr der in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigte EWR-Staatsangehörige im Herkunftsland Unterhalt gewährt hat;
- sie im Herkunftsland mit dem in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; oder
- bei ihr schwerwiegende gesundheitliche Gründe vorliegen, die die persönliche Pflege durch den in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen zwingend erforderlich machen.
Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für weitere Berechtige.
Anmeldung
Der Gesuchsteller hat vor Erteilung einer Bewilligung folgende Nachweise beizubringen:
- schriftliche Begründung
- eine amtliche Bescheinigung, die das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt
- Garantie einer Bank mit Sitz in einem EWR-Staat mit einer maximalen Höhe von CHF 156'000.— (pro Person)
-
ein Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt.
- Im Falle von Unterhaltsgewährung: ein Dokument der zuständigen Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus dem hervorgeht, dass der weitere Berechtigte vom in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen während mindestens 2 Jahren unmittelbar vor Gesuchstellung Unterhalt bezogen hat. Aus dem Dokument muss weiters hervorgehen, dass der Unterhalt gewährt wurde, um das Erreichen des anderweitig nicht erreichbaren Existenzminimums in seinem Herkunftsland zu ermöglich.
- Im Falle des bisherigen Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft: ein Dokument der zuständigen Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands, aus dem hervorgeht, dass der weitere Berechtigte mit dem in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen während einer Dauer von mindestens 2 Jahren im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Die häusliche Gemeinschaft muss unmittelbar vor dem Zuzug des in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen bestanden haben. Das Gesuch um Familiennachzug muss unmittelbar nach dem Zuzug des in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigen EWR-Staatsangehörigen eingereicht werden.
- Im Falle von schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen: ein Nachweis, dass schwerwiegende gesundheitliche Gründe vorliegen, die die persönliche Pflege des weiteren Berechtigten durch den in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen zwingend erforderlich machen.
Formulare
Erklärung für Übernahme der persönlichen Pflege
Arbeitsaufnahme von weiteren Berechtigten
Nachgezogene weitere Berechtigte dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben
Gesetze
EWR-Ausschuss - Kundmachung des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-AusschussesAnsprechpersonen
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allgemeine Anfragen bewilligungen.apa@llv.li +423 236 61 41