4. September 2024 - Eingeschränkte Verfügbarkeit Onlineschalter

Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, aufgrund von Wartungsarbeiten sind die Onlinedienste der LLV am 04.09.2024 ab 19:00 Uhr bis ca. 20:00 Uhr nur eingeschränkt verfügbar. Wir danken für Ihr Verständnis. Freundliche Grüsse, Amt für Informatik

für Unternehmen aus EU/EWR-Staaten oder der Schweiz

GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes für Unternehmen aus EU/EWR-Staaten oder der Schweiz

In den Geltungsbereich des Gewerbegesetzes (GewG) fallen alle gewerbsmässigen Tätigkeiten, welche nicht durch Art. 3 GewG von diesem ausgenommen sind. Unter anderem werden vom GewG alle Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe erfasst.

Die Zulassung von EWR- und schweizerische Staatsangehörige zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Liechtenstein setzt in allen Fällen eine geschäftliche Niederlassung und ein rechtmässiges Ausüben der gewerbsmässigen Tätigkeit im Niederlassungsstaat voraus.

Einfache Gewerbe:
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer (GDL-Erbringer), die ein einfaches Gewerbe in Liechtenstein ausüben wollen, können ohne zusätzliche gewerbliche Meldung beim Amt für Volkswirtschaft grenzüberschreitend tätig werden.

Qualifizierte Gewerbe:
GDL-Erbringer, die ein qualifiziertes Gewerbe in Liechtenstein ausüben wollen, müssen sich schriftlich beim Amt für Volkswirtschaft vorab melden und die erforderlichen Dokumente beilegen. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.

Liste meldepflichtige qualifizierte Gewerbe

Der gewerblichen Meldung sind die erforderlichen Nachweise beizulegen, insbesondere:

  • Identitätsnachweis
  • Handelsregisterauszug
  • Wohnsitzbestätigung
  • Nachweis über die aktuelle rechtmässige Ausübung der Dienstleistung im Niederlassungsstaat (Gewerbeberechtigung, Gewerbeschein oder ein gleichwertiges Dokument),
  • fachliche Eignung (Diplome oder Prüfungszeugnisse, Arbeitsbestätigungen oder Arbeitszeugnisse) und
  • für das Sicherheitsgewerbe der Nachweis, dass keine Vorstrafen beim Dienstleistungserbringer und seinen Arbeitnehmern vorliegen.

Sondervorschriften für Unternehmen aus der Schweiz

Im Geltungsbereich und nach Massgabe des Rahmenvertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (LGBl. 2009 Nr. 217) entfallen die Meldepflichten bezüglich GDL-Erbringung, Entsende- und Ausländerrecht. Schweizerische Unternehmen sind für GDL mit einer Dauer von 8 Tagen pro kalendarisches Quartal von den Meldepflichten befreit.

Mehrwertsteuer

Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen einen Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger für ausländische Unternehmen ausfüllen. Dies gilt nicht für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Bei Fragen hierzu steht die Steuerverwaltung zur Verfügung.

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