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Entscheidungen
- 16.09.2024: Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der iMetrik Global (Europe) AG
- 28.05.2024: Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- 15.02.2024: Verfügung zum Widerruf der Zuteilung von Nutzungsrechten an Identifikationsmitteln (Adressen)
- 24.10.2023: Zugang zum Teilnehmeranschluss
- 27.02.2023: Verfügung auf vorläufige Zuteilung von Frequenzen in Bezug auf die 3ECOM-1 und 3ECOM-3 Filings des Fürstentums Liechtenstein bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) sowie Genehmigung des Frequenznutzungsvertrags zwischen Rivada AG und Rivada Space Networks GmbH
- 27.02.2023: Verfügung zum Widerruf der vorläufigen Frequenzzuteilung zugunsten der Trion Space AG
- 07.12.2022: Frequenzzuteilungen
- 28.10.2022: Zugang zum Telefonnetz
- 20.05.2022: Genehmigung eines Frequenznutzungsvertrages
- 04.10.2021: Verbindungsaufbau in Festnetzen
- 04.03.2021: Verfügung zur Anpassung der vorläufigen Frequenzzuteilungsverfügung
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Mobilfunknetzen
- 04.11.2020: Anrufzustellung in Festnetzen
- 02.08.2018: Entscheidung bzgl. der Einführung der Rufnummernportabilität
- 08.01.2018: Vorläufige Frequenzzuteilung
- Höchstgerichtliche Rechtsprechung
- Archiv / alte Entscheidungen
- Frequenzen und Anlagen
- Geschäftsstelle der Medienkommission
- Postdienste und Paketzustelldienste
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Konsultationen
- Laufende Konsultationen
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Abgeschlossene Konsultationen
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- Marktanalyse Zentraler Breitbandzugang für Massenmarkt
- Marktanalyse Teilnehmeranschluss
- Marktanalyse Zugang zum Telefonnetz
- Marktanalyse Festnetz-Originierung
- Marktanteile-Statistik
- Mustervorlage RIO
- Marktanalysen Mobilterminierung und Festnetzterminierung
- Festnetz-Entgelte (M1) der Telecom Liechtenstein AG
- Universaldienst im Bereich der Festnetztelefonie
- Grundlagen und Planung Marktanalyse 2019+
- Vorleistungsangebot \„Zugang zum öffentlichen Telefonnetz über VoIP“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Roundtable Nummernportabiliät am 29.11.2017
- Kostenrechnungsmodell Telecom Liechtenstein AG
- Konsultation zur Aufhebung der Verpflichtung für den Betrieb von öffentlichen Münz- und Kartentelefonen (Publifone)
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„Bit-Stream-3“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Vorleistungsangebots \„VoIP Whitelabel FL“\ der Telecom Liechtenstein AG
- Öffentliche Konsultation des Verfügungsentwurfs betreffend Zugang zum HFC-Netz der Liechtensteinischen Kraftwerke
- Stellungnahmen betreffend die Standardangebote (TAL, KOL) & Entgelte
- Standardangebot Kernnetz
- Kostenrechnungsmodell LKW
- Stellungnahmen zum Standardangebot für physischen Netzzugang (M4)
- Verfügungsentwurf StdA Kollokation
- Verfügungsentwurf Entgelte LKW
- Verfügungsentwurf StdA TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL Kupfer
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - Kollokation
- Standardangebot für physischen Netzzugang (M4) - TAL CATV
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- Standardangebot für Breitbandzugang (M5)
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Arbeitssicherheit
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- Plangenehmigung für gewerbliche und industrielle Bauten sowie Umgestaltung von Arbeitsstätten/Betriebsbewilligung
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- Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
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- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Immaterialgüterrecht (Markeneintragung, Urheberrecht)
- Konsumentenschutz
- Öffentliches Arbeitsrecht
- Standortförderung
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
- Wettbewerbsrecht
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Neuerteilung Bewilligung eines Berufes gemäss Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
- Gewerbeausübung mit Niederlassung
- Güter- und Personentransport
- Hausierbewilligungen
- Kreditvermittler - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Zentraler Unternehmensservice (EAP)
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Ausländer- und Passamt
- Kontakt
- Information Ukraine
- Dienstleistungserbringung (GDL)
- Wohnsitz in Liechtenstein ohne Erwerbstätigkeit
- Wohnsitz in Liechtenstein zur Erwerbstätigkeit
- Erwerbstätigkeit ohne Wohnsitznahme
- Familiennachzug
- Daueraufenthalt und Niederlassung
- Verlängerung des Aufenthalts
- Beibehalt der Bewilligung
- Aufenthaltsausweise
- Dienstleistungen
- Reisepass
- Identitätskarte
- Schweizer Identitätskarte
- Diebstahl / Verlust eines Ausweisdokuments
- Asyl
- Integration
- Visum
- Wissenswertes
- Gesetze
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Fachstelle Öffentliches Auftragswesen
- Kontakt
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Grundsätzliche Bestimmungen
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Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Gesetzliche Grundlagen
Es gelten die folgenden gesetzlichen Grundlagen (in ihrer jeweils aktuellen Fassung):
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
Auf die Bestimmungen des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes betreffend den freien Dienstleistungsverkehr können sich jene Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates stützen, die bereits im Gebiet eines anderen EWR-Vertragsstaates niedergelassen sind und dort Mediation in Zivilrechtssachen aufgrund einer behördlichen Bewilligung ausüben (Art. 19 Abs. 1 ZMG).
Zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung sind auch Personen zugelassen, die aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates gleichgestellt sind (Art. 19 Abs. 2 ZMG).
Der/Die grenzüberschreitend tätige Mediator/in ist weder berechtigt noch verpflichtet sich im Inland in die Liste der Mediatoren/Mediatorinnen eintragen zu lassen. Die Zulassung zur grenzüberschreitenden Ausübung der Tätigkeit als Mediator/in in Zivilrechtssachen erfolgt bei diesen Mediatoren/Mediatorinnen auf Basis der bereits vorliegenden behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator in Zivilrechtssachen im Staat seiner Niederlassung. An Stelle der Prüfung der fachlichen Qualifikation im Inland verbunden mit einer Eintragung in die Liste der Mediatoren/Mediatorinnen tritt eine Meldepflicht des/der grenzüberschreitend tätig werdenden Mediators/Mediatorin.
Meldepflicht
Der/Die Mediator/in in Zivilrechtssachen, der grenzüberschreitend tätig werden will, hat diese Absicht dem Amt für Justiz vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
Die Meldung hat Nachweise über folgende Voraussetzungen zu umfassen (Art. 20 Abs. 2 ZMG):
- Mindestalter 28 Jahre
- Vertrauenswürdigkeit
- Bestand einer Haftpflichtversicherung
- Verfügbarkeit geeigneter Räumlichkeiten
- liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines EWR-Staates oder Gleichstellung aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung (z.B. Schweiz)
- Bescheinigung aus der hervorgeht, dass eine behördliche Bewilligung im Staat der Niederlassung (Herkunftsstaat) vorliegt, welche zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator/in in Zivilrechtssachen berechtigt
Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit erfolgt durch Einreichung eines Strafregisterauszuges, nicht älter als 3 Monate.
Damit eine hinreichende Haftpflichtversicherung vorliegt, muss auf den Versicherungsvertrag liechtensteinisches Recht anwendbar sein; die Mindestversicherungssumme hat mindestens 1‘000‘000 Franken pro Versicherungsfall zu betragen und darf der Vertrag keinen Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers beinhalten (Art. 15 ZMG). Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erfolgt durch Einreichung der Versicherungspolice in Kopie samt einer Bestätigung der Versicherung, dass der Versicherungsschutz die Anforderungen nach Art. 15 ZMG abdeckt.
Der Nachweis von geeigneten Räumlichkeiten zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator/Mediatorin erfolgt durch Angabe der Adresse und Einreichung von Unterlagen in Kopie wie Mietverträgen, Bauplänen, Fotos, etc., die eine Einschätzung der räumlichen Situation erlauben.
Der Nachweis des Mindestalters und der Staatsangehörigkeit erfolgt durch Einreichung einer Kopie des Reisepasses.
Die Meldung hat vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich unter Verwendung des vollständig ausgefüllten Formulars und Beilegung der notwendigen Nachweise an das Amt für Justiz zu erfolgen (Art. 20 Abs. 2 ZMG).
Das Formular kann im Downloadbereich bezogen werden.
Pflichten
Der/Die grenzüberschreitend tätige Mediator/in hat seine/ihre Tätigkeit unverzüglich einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt oder die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Mediator/in in Zivilrechtssachen im Herkunftsstaat erloschen ist oder entzogen wurde (Art. 20 Abs. 3 ZMG). Er/Sie hat weiterhin das Amt für Justiz unverzüglich über Veränderungen in den Voraussetzungen zu informieren (Art. 21 Abs. 2 ZMG).
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen des Amtes für Justiz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.