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Gründung & Führung
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Handelsregister (HR)
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Eintragungen
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Eintragungen
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Ausbildung von Lernenden
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Steuern, Abgaben & Versicherung
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Sicherheit & Schutz
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Arbeitssicherheit
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Arbeitssicherheit
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- Grundpfandrechte
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- Register & Kataster
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Warenverkehr & Dienstleistungen
- Import und Export von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und Produkten tierischen Ursprungs
- Exportunterstützung für KMU
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Einzuhaltende Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen
- Meldepflichten
- Mitzuführende Unterlagen und weitere Mitwirkungspflichten, Kontrollen und Vollzugskosten
- Haftung und Verpflichtungen des liechtensteinischen Auftraggebers als Unternehmer
- Verwaltungsstrafrechtliche Verfahren, Bussen, Entsendesperre und Publikation
- Rechtsmittel und Verfahren für die zivilrechtliche Durchsetzung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
- Kontaktstellen
- Sanktionsliste gemäss Art. 7 Abs. 4 EntsG
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GDL-Erbringung (selbstständig oder mit entsandten Arbeitnehmern)
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Gewerbegesetzes
- GDL-Erbringung im Bereich der Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs
- GDL-Erbringung von Architekten, Bauleitern und Ingenieuren im Bauwesen
- GDL-Erbringung im Geltungsbereich des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes
- GDL-Erbringung in der Hausiertätigkeit und dem Wandergewerbe
- GDL-Erbringung in Branchen ausserhalb der Zuständigkeit des Amts für Volkswirtschaft
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Entsendung von Arbeitnehmern
- Schweizer Unternehmens- identifikationsnummer (UID)
- Verzugszinsen im Zahlungsverkehr
- Warenverkehr
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Berichtspflichten & Bewilligungen
- Aufenthalt, Migration und Integration
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Grenzüberschreitende Dienstleistungen aus dem Ausland
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Entsendung von Arbeitnehmern
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Wirtschaft, Gewerbe
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
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- Geschäftsführer Neubestellung
- Zusätzlicher Beruf für eine bestehende Bewilligung
- Nachdruck einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe Gesetz
- Löschung einer Bewilligung nach dem Bauwesen-Berufe-Gesetz
- Kommission für Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bauwesen
- Bauwesen-Berufe-Register
- Dolmetscherbewilligungen
- Gastwirteprüfung
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- Güter- und Personentransport
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- Internationale Gewerbelegitimationskarte
- Pauschalreise
- Private Arbeitsvermittler/Personalverleiher (AVG)
- Sonn- und Feiertagsruhe/Ladenschluss
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Architekten, Bauleiter und Ingenieurberufe im Bauwesen (BWBG)
- Unternehmen übergeben & auflösen
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Branchen, Berufe & Verbände
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Gesundheitsberufe / Heilmittel
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- Psychotherapeut
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- Vorübergehende oder gelegentliche grenzüberschreitende Berufsausübung in Liechtenstein
- Heilmittel
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Gesundheitsberufe / Heilmittel
Grundsatzinformation zur UID
Kurzportrait
Am 1. Januar 2011 schaffte die Schweiz mit dem Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) die Grundlage zur schweizweiten Einführung einer einheitlichen und eindeutigen Unternehmensidentifizierung. Die dazu verwendete Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) bildet ein zentrales Element in der zukünftigen Basisstruktur des e-Governments in der Schweiz. Zeitgleich nahm ein zentrales und teilweise öffentlich zugängliches Unternehmensregister den Betrieb auf. Dieses führt zusammen mit der UID die wichtigsten Identifikationsmerkale der Unternehmen wie beispielsweise Name / Firma und die offizielle Sitzadresse.
Ziel und Zweck
Die UID ermöglicht eine eindeutige Identifizierung von Unternehmen, damit Informationen in administrativen und statistischen Prozessen einfach und sicher ausgetauscht werden können. Dies führt zu einer Vereinfachung des Verkehrs der Unternehmen mit der Verwaltung (B2G / G2B), zwischen Unternehmen (B2B) und innerhalb der Verwaltungseinheiten (G2G). In der Schweiz löst die UID seit ihrer Einführung alle bisher in der öffentlichen Verwaltung verwendeten Unternehmensidentifikatoren sukzessive ab. Hierfür besteht ein maximaler Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung, wodurch Unternehmen ab dem 1. Januar 2016 für den Verkehr mit Schweizer Behörden aller Stufen (Bund, Kanton, Gemeinde) eine UID benötigen werden.
Zuständigkeit
Die Federführung der UID liegt beim Bundesamt für Statistik (BFS) in Neuchâtel. Unter www.uid.ch stellt das BFS umfangreiche Informationen zum Thema UID in der Schweiz zur Verfügung.
Für weitere Ausküfte zur UID sowie deren Erteilung steht Ihnen das Amt für Statistik (AS) gerne zur Verfügung (T: +423 236 69 37 / lur@llv.li).
Auskunftsstellen für spezifische Anfragen in Bezug auf die UID