Deaktivierung "lilog"

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Grundstücksgewinnsteuer

Auf den Gewinn bei der Veräusserung sowie wirtschaftlichen Handänderung von im Inland gelegenen Grundstücken ist die Grundstücksgewinnsteuer zu entrichten.

Die Bestimmungen über Grundstücksgewinnsteuer befinden sich in Art. 35ff. des Steuergesetzes.

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