Namensänderung von Kindern
Aussereheliche Kinder, eheliche Kinder, Kinder aus einer früheren Ehe
Da sich die verschiedenen Arten von Namensänderungen von Kindern auf unterschiedliche Gesetzgebungen beziehen, empfehlen wir Ihnen, sich persönlich mit dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Verbindung zu setzen, um detaillierte Auskünfte einzuholen.
Der Vater gibt dem minderjährigen ausserehelichen Kind seinen Familiennamen
Laut Gesetz vom 22. Oktober 1992 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (LGBl. 1993, Nr. 54, Art. 165 ABGB) kann der Ehemann der Mutter oder der Vater dem minderjährigen Kind seinen Familiennamen geben.
Bei einer solchen Namensänderung bitten wir Sie, sich mit dem Liechtensteinischen Zivilstandsamt in Verbindung zu setzen, um einen Termin für die Namensänderung zu vereinbaren. Die Kosten für eine Namensänderung betragen CHF 100.00.
Rechtsgrundlage
Onlineschalter
Antrag auf Änderung des VornamensAnsprechpersonen
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Zivilstandsamt [email protected] +423 236 69 29