Nachtarbeit

Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelne Arbeitnehmenden acht Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von neun Stunden liegen. Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.

A) Anspruch

Arbeitnehmende mit 25 und mehr Nachteinsätzen pro Jahr haben Anspruch auf eine medizinische Untersuchung und Beratung. Dieser Anspruch kann alle zwei Jahre, ab 45 Jahren jährlich geltend gemacht werden.

B) Obligatorium

Erwachsene, welche mit besonderen Belastungen und Gefahren verbundene Nachtarbeit leisten sollen, dürfen Nachtarbeit nur verrichten, wenn aufgrund einer medizinischen Untersuchung und Beratung feststeht, dass sie für den geplanten Einsatz geeignet sind.