AGB und Entgeltbestimmungen
1. Wer hat Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen anzuzeigen?
Grundsätzlich ist jeder Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Entgeltbestimmungen (EB) zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden. Sowohl AGB als auch EB sind in geeigneter (elektronischer) Form zu veröffentlichen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VKND). Die Beschreibung der angebotenen Dienste kann auch in eigenen Leistungsbeschreibungen (LB) erfolgen, die als Teil der AGBs behandelt werden.
Anbieter sind darüber hinaus verpflichtet, AGB und EB vor ihrer Anwendung dem Amt für Kommunikation (AK) anzuzeigen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 8 VKND). Auch für die Änderungen von AGBs bzw. EBs gelten die zuvor genannten Pflichten (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Abs. 8 VKND).
Zusammengefasst sind bei der Erstellung und Meldung an das AK folgende Punkte zu beachten:
- Die Pflicht zur Anzeige bzw. Veröffentlichung von EB trifft Anbieter soweit als dies standardisierte Angebote für Verbraucher, Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen betrifft. Individuelle bzw. massgeschneiderte Lösungen für andere Unternehmen sind nicht anzeige- bzw. veröffentlichungspflichtig.
- Sofern eine für den Endnutzer nicht ausschliesslich begünstigende Änderung der AGB oder der EB vorgenommen werden soll, gilt eine Anzeige- und Veröffentlichungsfrist von zwei Monaten (vgl. Art. 7 Abs. 2 VKND). Die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) sowie des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bleiben unberührt.
- Der wesentliche Inhalt der nicht ausschliesslich begünstigenden Änderungen ist Verbrauchern mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig sind Verbraucher auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass sie berechtigt sind, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist Verbrauchern zu übermitteln (vgl. Art. 7 Abs. 3 VKND).
- Nach der Anzeige der AGB und der EB können im Zuge der Prüfung durch das AK noch Änderungen erforderlich werden (vgl. Art. 7 Abs. 7 VKND). Daher ist es empfehlenswert, angezeigte Vertragsbedingungen erst nach der abschliessenden Behandlung durch das AK (nach Zugang des abschliessenden Schreibens) im Geschäftsverkehr zu verwenden.
2. Welche Anbieter sind verpflichtet zur Anzeige?
Ein Anbieter im Sinne des Art. 7 VKND ist gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 KomG jeder, der Dritten gewerbsmässig einen elektronischen Kommunikationsdienst anbietet (Diensteanbieter).
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 8 KomG definiert einen "elektronischen Kommunikationsdienst" als Dienst, der gewöhnlich gegen Entgelt erbracht wird und ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, einschliesslich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Netzen für Rundfunkdienste. Nicht dazu gehören Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne der Gesetzgebung über den elektronischen Geschäftsverkehr, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen.
Unter "öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst" wird gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 10 KomG ein elektronischer Kommunikationsdienst verstanden, der einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung steht, einschliesslich eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes.
"Öffentlich zugänglicher Telefondienst" meint gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 11 KomG einen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Dienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplanes ermöglicht.
Darüber hinaus sind auch Anbieter von Internetzugangsdienste i.S.d. Art. 2 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120[1] erfasst. Ein "Internetzugangsdienst" ist demnach ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet.
3. Welche Anbieter und welche Dienste sind von der Anzeigeverpflichtung ausgenommen?
- Anbieter, die gewerbsmässig Netze und/oder zugehörige Einrichtungen bereitstellen oder über eine entsprechende Befugnis verfügen (Betreiber, vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 KomG) sind von der Anzeigeverpflichtung ausgenommen.
- Gemäss Art. 7 Abs. 9 VKND sind Anbieter von Rundfunkdiensten, mit Ausnahme des Art. 7 Abs. 4 Bst. a bis e VKND, von der Anzeigeverpflichtung ausgenommen.
- Darüber hinaus sind solche Anbieter ausgenommen, deren erbrachte Dienste nicht dem wesentlichen Geschäftszweck des damit verbundenen Rechtsgeschäfts entsprechen, sondern nur eine geringfügige Nebendienstleistung und somit eine untergeordnete Rolle darstellen (Beispiel: ein Hotel/Restaurant bietet seinen Gästen WLAN-Nutzung an).
- Weiters sind für massgeschneiderte Lösungen für Unternehmen keine EB anzuzeigen.
4. In welcher Form hat die Anzeige zu erfolgen?
Die Anzeige an das AK ist per E-Mail an [email protected] zu richten.
Bei der Anzeige sind nachfolgende Punkte zu beachten:
- Im Betreff des E-Mails sind der Name des anzeigenden Anbieters sowie der Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 8 VKND handelt, anzugeben.
- Im Text des E-Mails ist anzugeben, ob es sich um eine Neuanzeige oder eine Änderungsanzeige handelt.
- Die AGB und EB sind als Word- und PDF-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln.
- Bei Änderungsanzeigen von AGB und EB sind die geänderten Bestimmungen im Word-Dokument im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen.
- Darüber hinaus wird ersucht, die Endversion (jene Version, die Sie im Geschäftsverkehr beabsichtigen zu verwenden) der AGB oder EB als PDF-Dokument zu übermitteln.
5. Welche Fristen gelten für die Anzeige?
Bei Neuanzeigen oder bei Änderungsanzeigen, durch welche AGB oder EB in einer Form geändert werden, welche für den Kunden nur zum Vorteil ist (sogenannte «ausschliesslich begünstigende Änderungen», bei denen keine einzige AGB-Regelung oder kein Entgelt bzw. Tarif nachteilig geändert wird) genügt es, wenn die AGB bzw. EB spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Wortlaut «vor ihrer Anwendung anzuzeigen») an das AK übermittelt werden (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 VKND).
Bei Änderungen von AGB oder EB, welche hingegen für den Kunden in irgendeiner Form oder an irgendeiner Stelle nachteilig sind (sogenannte «nicht ausschliesslich begünstigende Änderungen»; selbst wenn nur eine von mehreren AGB-Regelungen oder EB nachteilig geändert wird) ist es erforderlich, dass die AGB oder EB bereits zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (Wortlaut: «Anzeige- und Veröffentlichungsfrist von zwei Monaten») dem AK übermittelt werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 VKND).
Hinzukommt, dass der wesentliche Inhalt der nicht ausschliesslich begünstigenden Änderungen Verbrauchern mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung in geeigneter Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen ist. Gleichzeitig sind Verbraucher auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass sie berechtigt sind, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. Der Volltext der Änderungen ist Verbrauchern zu übermitteln. (vgl. Art. 7 Abs. 3 VKND).
6. Wie rasch erfolgt die Behandlung durch das AK?
Das AK behandelt Neuanzeigen sowie Änderungsanzeigen i.Z.m. AGBs bzw. EB üblicherweise binnen 6 Wochen.
- Das AK kann jederzeit einzelne Bestimmungen der AGB und EB beanstanden, wenn diese der Kommunikationsgesetzgebung, den §§ 864a und 879 ABGB oder den Art. 8 und 11 KSchG offenkundig widersprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der AGB nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
7. Was passiert nach der Anzeige?
Das AK überprüft die angezeigten AGB und EB auf deren Konformität mit den geltenden gesetzlichen Regelungen. Den Prüfungsmassstab bildet hierbei die VKND sowie die §§ 864a und 879 ABGB, die Art. 8 und 11 KSchG sowie Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120.
Die angezeigten AGB und EB werden vom AK auf vorgenannten zwingenden Mindestinhalt hin überprüft. Ob die AGB und EB diesen zwingenden Inhalt tatsächlich aufweisen, kann anhand der Formblätter «Checkliste AGB-Mindestinhalt» und «Checkliste EB-Mindestinhalt» (siehe untenstehende Downloads) vor der Anzeige selbst geprüft werden.
Es wird empfohlen, die AGB und EB von einer rechtskundigen Person, insbesondere auf Übereinstimmung mit den konsumentenschutzrechtlichen Regelungen, vor der Anzeige beim AK überprüfen zu lassen.
- Bei Änderungsanzeigen von AGB und EB sind die Änderungen deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen.
Die Genehmigung der AGB i.S.d. Art. 41 VKND ist zu versagen, wenn sie der Kommunikationsgesetzgebung, den §§ 864a und 879 ABGB oder den Art. 8 und 11 KSchG offenkundig widersprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der AGB nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (vgl. Art. 41 Abs. 6 VKND).
- Ein Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der AGB.
- Das AK prüft bei Änderungsanzeigen lediglich die in den Vertragsbedingungen (AGB, LB bzw. EB) vorgenommenen Änderungen (und in untrennbarem Zusammenhang stehende Teile) auf ihre Übereinstimmung mit dem Prüfungsmassstab. Eine Überprüfung sämtlicher Vertragsklauseln ist bei Änderungsanzeigen nicht möglich.
8. Welche Folgen haben eine Nicht-Anzeige?
Kommt ein Anbieter seiner Anzeigepflicht nicht nach («Non-Compliance»), impliziert dies eine Verwaltungsübertretung und führt zur Eröffnung eines Non-Compliance-Verfahrens. Wir weisen zudem darauf hin, dass Verstösse gegen die Anzeigepflicht mit Bussen sowie Ungehorsamsstrafen geahndet werden können.
Um den Anzeigeprozess zu beschleunigen, übermitteln Sie bitte die Checkliste vollständig ausgefüllt gemeinsam mit der Erst- bzw. Änderungsanzeige Ihrer AGB und/oder Entgeltbestimmungen per E-Mail an [email protected].
Anzeige Allgemeine Geschäftsbedingungen (Neu oder Änderung)
Anzeige Entgeltbestimmungen (Neu oder Änderung)
[1] Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. L 2015/310.
Stand: Januar 2022
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Dr. Bianca Lins [email protected] +423 236 6485