23.04.2025 - Wartungsarbeiten

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AGB und Entgeltbestimmungen

1. Wer hat Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen anzuzeigen?

Grundsätzlich ist jeder Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Entgeltbestimmungen (EB) zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden. Ihre Inhalte haben klar, umfassend und maschinenlesbar sowie in einem für Endnutzer mit Behinderungen zugänglichen Format zu sein. Sowohl AGB als auch EB sind in geeigneter (elektronischer) Form zu veröffentlichen (vgl. Art. 14 Abs. 1 VKND). Die Beschreibung der angebotenen Dienste kann auch in eigenen Leistungsbeschreibungen (LB) erfolgen, die als Teil der AGBs behandelt werden.  

Anbieter sind darüber hinaus verpflichtet, AGB und EB vor ihrer Anwendung dem Amt für Kommunikation (AK) anzuzeigen (vgl. Art. 15 Abs. 1 VKND). Auch für die Änderungen von AGBs bzw. EBs gelten die zuvor genannten Pflichten (vgl. Art. 15 Abs. 1 VKND). Nach Abschluss des Verfahrens, veröffentlicht das AK die Vertragsbedingungen (vgl. Art. 15 Abs. 1 VKND).

Empfohlen wird zudem, sich vor der Anzeige beim AK mit dem gesamten Verfahrensablauf, wie insbesondere unter Punkt 7 beschrieben, vertraut zu machen.

Zusammengefasst sind bei der Erstellung und Meldung an das AK folgende Punkte zu beachten:

  • Die Pflicht zur Anzeige bzw. Veröffentlichung von EB trifft Anbieter soweit als dies standardisierte Angebote für Verbraucher, Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen betrifft. Individuelle bzw. massgeschneiderte Lösungen für andere Unternehmen sind nicht anzeige- bzw. veröffentlichungspflichtig.
  • Sofern eine für den Endnutzer nicht ausschliesslich begünstigende Änderung der AGB oder der EB vorgenommen werden soll, gilt eine Anzeige- und Veröffentlichungsfrist von drei Monaten (vgl. Art. 15 Abs. 3 VKND). Die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) sowie des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bleiben unberührt.
  • Anbieter haben Endnutzern mindestens einen Monat im Voraus Änderungen der Vertragsbedingungen mitzuteilen und sie gleichzeitig auf ihr Recht aufmerksam zu machen, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung ausgeübt werden. Die Mitteilung muss in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen (vgl. Art. 17 Abs. 7 VKND).
  • Nach der Anzeige der AGB und der EB können im Zuge der Prüfung durch das AK noch Änderungen erforderlich werden (vgl. Art. 15 Abs. 5 VKND). Daher ist es empfehlenswert, angezeigte Vertragsbedingungen erst nach der abschliessenden Behandlung durch das AK (nach Zugang des abschliessenden Schreibens) im Geschäftsverkehr zu verwenden.

2. Welche Anbieter sind verpflichtet zur Anzeige?

Ein Anbieter im Sinne des Art. 15 VKND ist gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 KomG insbesondere ein Diensteanbieter. Diensteanbieter ist jeder, der öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbietet. 

Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 KomG definiert einen "öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst" als Dienst, der gewöhnlich gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetze erbracht wird und insbesondere umfasst:

a) "Internetzugangsdienste" im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120. Ein Internetzugangsdienst ist demnach ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets bietet;

b) interpersonelle Kommunikationsdienste (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 11 KomG), die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden, die einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind. Dazu zählen:

  • nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen herstellt oder die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
  • nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen herstellt noch die Kommunikation unter Verwendung von Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht; und

c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden.

3. Welche Anbieter und welche Dienste sind von der Anzeigeverpflichtung ausgenommen?

  • Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übermittlungsdienste anbieten (vgl. Art. 17 Abs. 1 KomG).
  • Nicht erfasst sind Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben (vgl. Art. 2 Abs. 2 KomG).
  • Darüber hinaus sind solche Anbieter ausgenommen, deren erbrachte Dienste nicht dem wesentlichen Geschäftszweck des damit verbundenen Rechtsgeschäfts entsprechen, sondern nur eine geringfügige Nebendienstleistung und somit eine untergeordnete Rolle darstellen (Beispiel: ein Hotel/Restaurant bietet seinen Gästen WLAN-Nutzung an).
  • Weiters sind für massgeschneiderte Lösungen für Unternehmen keine EB anzuzeigen. 

4. In welcher Form hat die Anzeige zu erfolgen?

Die Anzeige an das AK ist per E-Mail an info.ak@llv.li zu richten.

Bei der Anzeige sind nachfolgende Punkte zu beachten:

  • Im Betreff des E-Mails sind der Name des anzeigenden Anbieters sowie der Hinweis, dass es sich um eine Anzeige nach Art. 15 Abs. 1 VKND handelt, anzugeben.
  • Im Text des E-Mails ist anzugeben, ob es sich um eine Neuanzeige oder eine Änderungsanzeige handelt.
  • Die AGB und EB sind als Word- und PDF-Dokument im Anhang des E-Mails zu übermitteln.
  • Bei Änderungsanzeigen von AGB und EB sind die geänderten Bestimmungen im Word-Dokument im Änderungsmodus darzustellen oder anderweitig deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen.
  • Darüber hinaus wird ersucht, die Endversion (jene Version, die Sie im Geschäftsverkehr beabsichtigen zu verwenden) der AGB oder EB als PDF-Dokument zu übermitteln.

5. Welche Fristen gelten für die Anzeige?

Bei Neuanzeigen oder bei Änderungsanzeigen, durch welche AGB oder EB in einer Form geändert werden, welche für den Kunden nur zum Vorteil ist (sogenannte «ausschliesslich begünstigende Änderungen», bei denen keine einzige AGB-Regelung oder kein Entgelt bzw. Tarif nachteilig geändert wird) genügt es, wenn die AGB bzw. EB spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Wortlaut «vor ihrer Anwendung anzuzeigen») an das AK übermittelt werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 VKND).

Bei Änderungen von AGB oder EB, welche hingegen für den Kunden in irgendeiner Form oder an irgendeiner Stelle nachteilig sind (sogenannte «nicht ausschliesslich begünstigende Änderungen»; selbst wenn nur eine von mehreren AGB-Regelungen oder EB nachteilig geändert wird) ist es erforderlich, dass die AGB oder EB bereits drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens (Wortlaut: «Kundmachungs- und Anzeigefrist von drei Monaten») dem AK übermittelt werden (vgl. Art. 15 Abs. 3 VKND).

Hinzukommt, dass Anbieter den Endnutzern mindestens einen Monat im Voraus Änderungen der Vertragsbedingungen mitzuteilen haben. Gleichzeitig sind Endnutzer auf ihr Recht aufmerksam zu machen, den Vertrag ohne zusätzliche Kosten zu kündigen, wenn sie den neuen Bedingungen nicht zustimmen. Das Kündigungsrecht kann innerhalb eines Monats nach der Mitteilung ausgeübt werden. Die Mitteilung muss in klarer und verständlicher Weise auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. (vgl. Art. 17 Abs. 7 VKND). Vom ausserordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen sind jene Fälle, in denen die vorgeschlagenen Änderungen ausschliesslich zum Vorteil des Endnutzers sind, rein administrativer Art sind und keine negativen Auswirkungen auf den Endnutzer haben oder aufgrund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich sind (vgl. Art. 17 Abs. 6 VKND).

6. Wie rasch erfolgt die Behandlung durch das AK?

Das AK behandelt Neuanzeigen sowie Änderungsanzeigen i.Z.m. AGBs bzw. EB üblicherweise binnen 6 Wochen.

Das AK kann den angezeigten AGB und EB, letzteren jedoch nicht hinsichtlich der Höhe der nominellen Entgelte, innerhalb von sechs Wochen bei Nichtübereinstimmung mit dem KomG, den aufgrund des KomG erlassenen Verordnungen, §§ 879 und 864a ABGB, Art. 8 und 11 KSchG oder Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 widersprechen. Der Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der AGB oder der EB. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der AGB nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

7. Was passiert nach der Anzeige?

Das AK überprüft die angezeigten AGB und EB auf deren Konformität mit den geltenden gesetzlichen Regelungen. Den Prüfungsmassstab bildet hierbei die VKND sowie die §§ 864a und 879 ABGB, die Art. 8 und 11 KSchG sowie Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2120.

Die angezeigten AGB und EB werden vom AK auf vorgenannten zwingenden Mindestinhalt hin überprüft. Ob die AGB und EB diesen zwingenden Inhalt tatsächlich aufweisen, kann anhand der Formblätter «Checkliste AGB-Mindestinhalt» und «Checkliste EB-Mindestinhalt» (siehe untenstehende Downloads) vor der Anzeige selbst geprüft werden.

Es wird empfohlen, die AGB und EB von einer rechtskundigen Person, insbesondere auf Übereinstimmung mit den konsumentenschutzrechtlichen Regelungen, vor der Anzeige beim AK überprüfen zu lassen.

Bei Änderungsanzeigen von AGB und EB sind die Änderungen deutlich und nachvollziehbar kenntlich zu machen.

Stimmen die AGB oder EB nicht mit den geltenden gesetzlichen Regelungen überein, widerspricht das AK den angezeigten AGB und EB. Dieser Widerspruch bewirkt jedenfalls die Untersagung der weiteren Verwendung der AGB oder EB (vgl. Art. 15 Abs. 5). Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der AGB nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (vgl. Art. 15 Abs. 6 VKND).

Das AK prüft bei Änderungsanzeigen lediglich die in den Vertragsbedingungen (AGB, LB bzw. EB) vorgenommenen Änderungen (und in untrennbarem Zusammenhang stehende Teile) auf ihre Übereinstimmung mit dem Prüfungsmassstab. Eine Überprüfung sämtlicher Vertragsklauseln ist bei Änderungsanzeigen nicht möglich.

8. Welche Folgen haben eine Nicht-Anzeige?

Kommt ein Anbieter seiner Anzeigepflicht nicht nach («Non-Compliance»), impliziert dies eine Verwaltungsübertretung und führt zur Eröffnung eines Non-Compliance-Verfahrens. Wir weisen zudem darauf hin, dass Verstösse gegen die Anzeigepflicht mit Bussen sowie Ungehorsamsstrafen geahndet werden können.  

Um den Anzeigeprozess zu beschleunigen, übermitteln Sie bitte die Checkliste vollständig ausgefüllt gemeinsam mit der Erst- bzw. Änderungsanzeige Ihrer AGB und/oder Entgeltbestimmungen per E-Mail an info.ak@llv.li.

Anzeige Allgemeine Geschäftsbedingungen (Neu oder Änderung)

Anzeige Entgeltbestimmungen (Neu oder Änderung)

[1] Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union, ABl. L 2015/310.

Stand: Februar 2025

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