Entstehung des Kindesverhältnisses
Aufgrund der Geburt entsteht von Gesetzes wegen ein Kindesverhältnis zur Mutter sowie zu deren Ehemann. Die Vaterschaftsvermutung gilt auch noch während 302 Tagen nach Auflösung der Ehe durch gerichtliche Trennung, gerichtliche Scheidung oder Tod des Vaters.
Ist der Ehemann jedoch nicht der leibliche Vater, muss die Vermutung der Vaterschaft über das Amt für Soziale Dienste, Abteilung Kinder- und Jugenddienst, erfolgen. Das Amt für Soziale Dienste erhält nach erfolgter Geburtsregistrierung vom Liechtensteinischen Zivilstandsamt eine Meldung über die Geburt eines ausserehelichen Kindes. Anschliessend bekommen die Eltern vom Amt für Soziale Dienste, Abteilung Kinder- und Jugenddienst, eine Einladung zur Unterzeichnung der Vaterschaftsanerkennung. Diese Vaterschaftsanerkennung wird dann vom Amt für Soziale Dienste an das Fürstliche Landgericht zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung weitergeleitet und an das Liechtensteinische Zivilstandsamt zur Registrierung der Vaterschaft übermittelt.
Im Fürstentum Liechtenstein wird die Mutter über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die Mutter entscheidet dann, ob eine Vaterschaftsanerkennung unterzeichnet wird, oder nicht - ob sie den Vater des gemeinsamen Kindes bekannt geben will, oder nicht. Hinsichtlich Verwandtschaft und Erbberechtigung besteht im Fürstentum Liechtenstein kein Unterschied zwischen einem “ehelichen“ und “ausserehelichen“ Kind.