Bewilligung zum Offenhalten von Ladengeschäften
Allgemeines
An Sonn- und Feiertagen hat in sämtlichen dem Gewerbegesetz unterstellten Betrieben die Arbeit zu ruhen, sofern nicht durch Gesetz oder diese Verordnung geregelte Ausnahmen bestehen. Ausgenommen sind kleine unaufschiebbare Arbeiten oder Arbeiten mit besonderer behördlicher Bewilligung.
Mit Bewilligung des Amtes für Volkswirtschaft dürfen Ladengeschäfte und Kioske, die mit einer Tankstelle verbunden sind, an Sonn- und Feiertagen offen halten sowie Ausstellungen und andere Werbeveranstaltungen mit gleichzeitiger Kaufmöglichkeit und Warenübergabe abgehalten werden. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Die Arbeitszeit des Personals gemäss den arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Arbeitsgesetz, muss eingehalten werden.
Die Bewilligung muss jedes Jahr neu angesucht werden.
Ausnahmen
Als gesetzliche Feiertage, die den Sonntagen gleichzustellen sind, gelten: Neujahr, Hl. Drei Könige, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt (Auffahrt), Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnacht, St. Stephanstag.
Ohne Bewilligung dürfen an Sonn- und Feiertagen Apotheken und Drogerien für die Abgabe von Medikamenten, Gast-, Personentransport- und Tankstellengewerbebetriebe sowie Kinos und Sportschulen offen halten.
An Maria Empfängnis (8. Dezember) und an den drei dem 24. Dezember vorausgehenden Sonntagen dürfen sämtliche Ladengeschäfte und Kioske von 7.00 bis 17.00 Uhr ihre Geschäfte ohne Bewilligung offen halten.
Bei folgenden Feiertagen benötigen Sie zusätzlich zur Jahresbewilligung, eine Einzelbewilligung:
Am Ostersonntag, Pfingstsonntag, an Fronleichnam und am ersten Weihnachtsfeiertag.
Bewilligungen
Bewilligungen werden erteilt als:
- Einzelbewilligung für Sonn- oder Feiertage
- Saisonbewilligung für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März (Wintersemester) oder 1. April bis 30. September (Sommersemester)
- Jahresbewilligung (Kalenderjahr)
Antrag
Ein Antrag zum Offenhalten von Ladengeschäften muss schriftlich eingereicht werden. Folgende Angaben sind notwendig:
- Name, Vorname und Adresse des Gesuchstellers
- Name und Adresse des Geschäfts
- Wird eine Bewilligung erstmals ausgestellt, ist dem Gesuch das Einverständnis der zuständigen Gemeinde beizulegen (schriftlich).
Handelt es sich bei einem Antrag um die Erneuerung der Bewilligung aus dem Vorjahr, muss das Einverständnis der Standortgemeinde nicht erneut eingereicht werden.
Gebühren
- CHF 50.- für Einzelbewilligungen
- CHF 500.- für Saisonbewilligungen
- CHF 1'000.- für Jahresbewilligungen
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Überweisung bitte unter Verwendung des am Ende des Antrags aufgeführten Zahlungsvermerks auf folgendes Konto:
Begünstigter: Liechtensteinische Landesverwaltung, Landeskasse, 9490 Vaduz
Bank: Liechtensteinische Landesbank AG, 9490 Vaduz
IBAN: LI31 0880 0000 0203 2880 0
Onlineschalter
Antrag zum Offenhalten von LadengeschäftenGesetze
Ansprechpersonen
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Tatjana Bollhalder [email protected] +4232367322