Tarifäre Unterschiede
Aufgrund der Mitgliedschaft Liechtensteins im EWR, können einige EWR Ursprungsprodukte, bei deren Einfuhr aus EWR-Vertragsstaaten in die Schweiz ein Zollansatz vorgesehen ist, nach Liechtenstein zollfrei importiert werden. Hierbei handelt es sich um bestimmte Fische und Fischprodukte. Die wirtschaftliche Bedeutung ist für Liechtenstein äussert marginal, da die betroffenen Produkte weder von der hiesigen Industrie verarbeitet werden noch als Verbrauchsgüter im heimischen Absatzmarkt fungieren.
Wurden für EWR-Ursprungswaren, für die im EWR die Zollfreiheit vorgesehen ist und die für ein in Liechtenstein domiziliertes Unternehmen bestimmt sind, anlässlich der Einfuhr ein Zoll erhoben, können diese beim Amt für Volkswirtschaft auf Antrag zurückgefordert werden. Bedingung ist jedoch, dass diese Waren nicht in die Schweiz weiterverkauft oder verbracht werden.
Wurden solche nach Liechtenstein importierte Waren mit tarifären Unterschieden von den Zollämtern Schaanwald oder Buchs, welche die direkte EWR-Verzollung vornehmen können, zollfrei zugelassen, werden die Zölle nach erhoben, wenn die Ware in die Schweiz weiterverkauft oder verbracht wird.
Weitere Einzelheiten zum Verfahren für die allfälligen der Zollnachbelastung und Rückerstattung finden Sie im Merkblatt „Zollverfahren“.
Gesetze
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Einführungs-Gesetz zum Zollvertrag mit der Schweiz
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Zollgebiet - Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Vertrag vom 29. März 1923 über Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet
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Zollvertrag - Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, Vertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein
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Zollwesen - Gesetz über das Zollwesen
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Zollwesen - Verordnung über Zuständigkeiten des AVW
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Ansprechpersonen
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Daniel Keller [email protected] +423 236 6908