Messwesen - Messmittel und Fertigpackungen
Konsumenten vertrauen darauf, dass Warenmengen, die sie kaufen und für die sie bezahlen, korrekt gemessen sind.
MIt dem Messwesen wird sichergestellt, dass gesetzlich geregelte Messmittel wie Waagen in Verkaufslokalen, Volumenmessmittel bei Tankzapfsäulen, Raummasse bei Ausschankgefässen in Restaurants usw. in Verkehr gebracht werden dürfen.
Die Messmittel werden durch die Marktüberwachung, die Prüfung der Messbeständigkeit (z.B. Nacheichung) und die Nachschau kontrolliert. Zuständig für die Kontrollen der Messmittel ist das Eichamt FL+1.
Das Eichamt FL+1 ist zudem auch für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Mengenangabeverordnung zuständig.
Wenn für den Verkauf von Waren neue Messmittel angeschafft werden, müssen diese dem zuständigen Eichamt gemeldet werden. Dies gilt nicht für Ausschankgefässe und Trinkgläser.
Folgende Pflichten sind zusätzlich zur Meldepflicht einzuhalten:
- Aufbewahren der technischen Dokumentation und Konformitätserklärung des Herstellers
- Sicherstellen, dass das Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht
- Sorge tragen, dass die Nacheichung fristgerecht erfolgt..
Anmerkung: Neu in Verkehr gebrachte Messmittel tragen bis zur ersten Nacheichung keine Eichmarke.
Firmen die Fertigpackungen herstellen oder importieren, müssen die Bestimmungen der Mengenangabeverordnung (SR 941.204) einhalten.
Darin finden sich insbesondere Bestimmungen zur Kennzeichnung von Fertigpackungen, zu Prüfverfahren, zu Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen und zu Verantwortlichkeiten des Herstellers oder Importeurs.
Vergleiche METAS METinfo-Artikel
Weitere Informationen
Gesetze
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Verordnung über das Messwesen - FL
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Bundesgesetz über das Messwesen
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Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen
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-
Verordnung des EJPD über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen
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Verordnung des EJPD über Längenmessmittel
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Messmittelverordnung
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Ansprechpersonen
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Eichamt FL+1 fl@eichamt.ch 081 – 733 12 45