Tiergesundheit und Tierseuchen
Tierhaltende sind verpflichtet, ihren Tierbestand gesund zu halten und zu pflegen sowie jeden Seuchenverdacht umgehend zu melden (Art. 61 Tierseuchenverordnung). Mit verschiedenen Biosicherheits-Massnahmen können sie der Ausbreitung von Krankheiten vorbeugen und verhindern, dass
- neue Krankheiten bzw. Erreger in den Betrieb oder die Tierhaltung gebracht werden,
- sich Krankheiten im Betrieb oder in der Tierhaltung ausbreiten,
- eine Verschleppung in andere Betriebe oder Tierhaltungen stattfindet.
Weitere meldepflichtige Personen:
Viehinspektoren, Fleischkontrolleure, Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste Besamungstechniker, das Schlachtpersonal sowie die Polizei- und Zollfunktionäre, Eigentümer und Pächter von Fischereirechten und Organe der Fischereiaufsicht.
Tierseuchen gemäss Art. 1 Tierseuchengesetz werden entweder staatlich bekämpft oder überwacht. Die Massnahmen können von Überwachungsmassnahmen bis hin zur Ausmerzung der Tiere reichen. Je nach Zweck der staatlichen Massnahmen werden Tierseuchen in eine der folgenden vier Kategorien eingeteilt:
HOCHANSTECKENDE TIERSEUCHEN - (Afrikanische Schweinepest, Aviäre Influenza)
AUSZUROTTENDE TIERSEUCHEN - (Bovine Virus-Diarrhoe, BSE)
ZU BEKÄMPFENDE TIERSEUCHEN - (Leptospirose, Brucellose, Faulbrut der Bienen)
ZU ÜBERWACHENDE TIERSEUCHEN - (Listeriose, Campylobacteriose)
Die Seuchenfreiheit in Bezug auf verschiedene auszurottende Tierseuchen ist zu überwachen und muss dokumentiert werden. Diese Überwachung erfolgt auf der Grundlage epidemiologischer Prinzipien und daraus abgeleiteter Überwachungsprogramme. Dies ist ein wichtiger Pfeiler der Tiergesundheitsüberwachung.
Jedes Jahr werden Proben von Nutztieren genommen und in anerkannten Diagnostiklaboratorien untersucht. Je nach Seuche und Tierart werden die Proben auf Landwirtschaftsbetrieben, bei der Milchsammlung und/oder in Schlachthöfen genommen. Die Ergebnisse der Überwachung sind mitentscheidend dafür, ob Massnahmen zur Bekämpfung ergriffen oder angepasst werden müssen.
Die Tierhalter spielen bei der Bekämpfung von Tierseuchen eine Schlüsselrolle: Sie haben den Verdacht auf eine Tierseuche sofort einem Tierarzt zu melden. Die Erfüllung der Meldepflicht steht am Anfang jeder Seuchenbekämpfung.
Die Arbeitsabläufe bei der Seuchenbekämpfung sind ind in der Notfalldokumentation des Bundes und der Kantone (inkl. Fürstentum Liechtenstein) festgelegt. Seuchenbekämpfung
Die heimischen Bienenvölker werden von verschiedenen Krankheiten bedroht, deren Früherkennung, Prophylaxe und Bekämpfung mit staatlicher Unterstützung erfolgt:
Melden Sie sich beim Bieneninspektor oder beim ALKVW, wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Bestand erkrankt ist.
Massnahmen beim Auftreten von Bienenseuchen
- Festlegen von Sperrgebieten (Faulbrut und Sauerbrut) oder Schutz- und Überwachungszonen (Kleiner Beutenkäfer). Dabei handelt es sich um eine kreisförmige Fläche mit einem Radius von 1 km um einen Seuchenausbruch herum.
- Anordnen von spezifischen Massnahmen und einer Verbringungssperre für Bienenstände, die innerhalb des ausgewiesenen Sperrgebietes liegen.
Hinweis zum Verbringen von Bienen
Da das Verstellen von Bienen an einen Standort innerhalb eines ausgewiesenen Sperrgebietes ist verboten. Prüfen Sie daher vor dem Verstellen von Bienen, ob der von ihm ins Auge gefasste Standort allenfalls in einem ausgewiesenen Bienensperrgebiet liegt.
Wachsam bleiben!
Geflügelhalter müssen Anzeichen für eine Infektion ihrer Tiere mit der Geflügelpest einem Tierarzt melden. Zu den Symptomen gehören z. B. übermäßige Krankheits- oder Todesfälle, ein Rückgang der Legeleistung oder eine verminderte Wasser- oder Futteraufnahme.
Folgende Vorschriften gelten:
- Verhindern Sie den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln.
- Beschränken Sie den Zutritt zu den Tieren auf das Notwendigste und betreten Sie die Tierhaltungen nur mit sauberen Händen, Kleidern und Schuhen.
- Berühren Sie vorsichtshalber keine Kadaver von Wildvögeln. Melden Sie deren Fund der Wildhut, der Landespolizei oder dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
Die Massnahmen für Geflügelbetriebe gelten sowohl für Nutztier-, wie auch für Hobbyhaltungen. Die Registrierung von Geflügelhaltungen ist für alle obligatorisch auch für Haltungen mit nur wenigen Tieren.
Gesetze
Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären InfluenzaAnsprechpersonen
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Dr.med.vet. Werner Brunhart [email protected] +423 236 7318