Wettbewerblicher Dialog
Bei besonders komplexen Aufträgen, bei denen der Auftraggeber nicht in der Lage ist, die auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen technischen Lösungen zu definieren oder die rechtlichen und/oder finanziellen Konditionen seines Vorhabens anzugeben, kann der Auftraggeber einen wettbewerblichen Dialog durchführen, wenn seiner Ansicht nach ein offenes oder nicht offenes Verfahren nicht möglich ist. Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage der Offerte mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (Artikel 25a, Absatz 1 ÖAWG bzw. Artikel 36b, Absatz 1 ÖAWSG).
Der Auftraggeber erläutert und definiert in der Bekanntmachung oder in der Leistungsbeschreibung seine Bedürfnisse und Anforderungen, die Zuschlagskriterien, legt einen indikativen Zeitrahmen fest und gibt darin die von ihm vorgesehenen objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an. Er hat nach Möglichkeit mit mindestens drei Bewerbern zu verhandeln. Unter den aufgeforderten Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein (Artikel 25a, Absatz 2 ÖAWG bzw. Artikel 36b Absatz 2 ÖAWSG). Die weiteren Bestimmungen über den wettbewerblichen Dialog sind in Art. 25c ÖAWV bzw. Art. 30b ÖAWSV geregelt.
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