Kurzaufenthaltsbewilligung (L)

Gesetzliche Grundlage:

  • bei EWR- und CH-Staatsangehörigen finden Art. 15 und Art. 16 des Personenfreizügigkeitsgesetzes (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348) Anwendung

  • bei Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörigen finden Art. 13 in Verbindung mit Art. 25 des Ausländergesetzes (AuG, LGBl. 2008 Nr. 311) Anwendung

Geltungsbereich:

Alle Staatsangehörige, die einer Erwerbstätigkeit im FL nachgehen und nicht im unmittelbaren Grenzraum wohnhaft sind und die Erwerbstätigkeit als Grenzgänger nicht ausüben können. Die L-Bewilligung berechtigt zur Wohnsitznahme im FL von längstens 12 Monaten.

Fristen:

Das Gesuch ist spätestens 14 Tage vor dem geplanten Stellenantritt vollständig und korrekt  beim Ausländer- und Passamt einzureichen. Bei Personen, die der Visumspflicht unterliegen, empfehlen wir das Gesuch früher einzureichen, damit die geplante Einreise eingehalten werden kann.

Allgemeines:

Mit Ablauf der L-Bewilligung muss unabhängig allfälliger Ansprüche (z.B. ALV etc.) die Ausreise erfolgen. An Nicht EWR- und Nicht CH-Staatsangehörige kann eine L-Bewilligung nur erteilt werden, wenn es sich um Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufslehre oder langjähriger Berufserfahrung handelt (Art. 14 AuG in Verbindung mit Art. 5 ZAV).

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